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Kapitalwahlrecht

Kapitalwahlrecht

Bei den Rentenversicherungstarifen hat der Kunde auf Antrag die Wahl, anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung oder eine Mischform aus Rente und Kapital zu erhalten ( Kapitalwahlrecht). Durch die vollständige Kapitalabfindung erlischt die Versicherung.

Eine steuerbegünstigte Kapitalabfindung ist bei Rententarifen möglich. Diese ist bis spätestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu beantragen

Des weiteren muss eine Aufschubzeit von mindestens 12 Jahren vereinbart werden, um grundsätzlich den steuerlichen Vorschriften zu genügen.

Wird die garantierte Rente vollständig abgefunden, erhält der Kunde während der Mindestlaufzeit keine zusätzliche Rentenzahlung. Die Überschussanteile Lebensversicherung auf das verbleibende Deckungskapital werden verzinslich angesammelt. Der Vertrag wird gleichzeitig auf die Überschussverwendungsart "Rentenerhöhung" umgestellt und der Rentenzuschlagfonds wird aufgelöst und bildet das anfängliche Ansammlungsguthaben.

Wenn die versicherte Person das Ende der Mindestlaufzeit erlebt, setzt die garantierte Rente in gleicher Höhe wieder ein, zu der sie ausgesetzt wurde, wenn eine versicherte Person zwischenzeitlich verstorben ist). Die Überschussverwendungsart "Rentenerhöhung" wird beibehalten; die Rentenerhöhung setzt mit dem dann gültigen Prozentsatz im darauffolgenden Jahr ein.

Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Mindestlaufzeit, kann auch der Hinterbliebene die Auszahlung der bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils noch ausstehenden und noch nicht abgefundenen garantierten Renten beantragen. Hierzu ist eine schriftliche Beantragung des Versicherungsnehmers bzw. Bezugsberechtigten bei der Versicherung erforderlich.

Bei einer teilweisen Abfindung muss die verbleibende Rente einen jährlichen Mindestbetrag von 100 € bzw. – bei unterjähriger Rentenzahlung – die Mindest-Rentenrate von 50 € erreichen. 

Die Renten, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit fällig werden, werden durch die Auszahlung in ihrer garantierten Höhe nicht berührt.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit lebt die Rentenzahlung natürlich wieder auf, wenn die versicherte Person zu diesem Termin noch lebt, und zwar in Höhe der vereinbarten Garantierente (zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kapitalabfindung) plus  Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung richtet sich nach den erfolgten Zuteilungen während der Mindestlaufzeit.

Die Kapitalabfindung der garantierten Renten aus der Mindestlaufzeit ist steuerfrei, auch wenn die Aufschubzeit kleiner als 12 Jahre ist, weil sie steuerlich als Abdiskontierung der Renten betrachtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestlaufzeit nicht annähernd der statistischen Lebenserwartung entspricht. 

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