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Kapitalwahlrecht
Bei den Rentenversicherungstarifen hat der Kunde
auf Antrag die Wahl, anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung
oder eine Mischform aus Rente und Kapital zu erhalten (
Kapitalwahlrecht).
Durch die vollständige Kapitalabfindung erlischt die
Versicherung.
Eine steuerbegünstigte Kapitalabfindung ist bei
Rententarifen möglich. Diese ist bis spätestens 3 Monate vor
Rentenbeginn zu beantragen
Des weiteren muss eine Aufschubzeit von mindestens
12 Jahren vereinbart werden, um grundsätzlich den steuerlichen
Vorschriften zu genügen.
Wird die garantierte Rente vollständig
abgefunden, erhält der Kunde während der Mindestlaufzeit keine
zusätzliche Rentenzahlung. Die Überschussanteile
Lebensversicherung auf das
verbleibende Deckungskapital werden verzinslich angesammelt. Der
Vertrag wird gleichzeitig auf die Überschussverwendungsart
"Rentenerhöhung" umgestellt und der Rentenzuschlagfonds
wird aufgelöst und bildet das anfängliche Ansammlungsguthaben.
Wenn die versicherte Person das Ende der
Mindestlaufzeit erlebt, setzt die garantierte Rente in gleicher
Höhe wieder ein, zu der sie ausgesetzt wurde, wenn eine
versicherte Person zwischenzeitlich verstorben ist). Die
Überschussverwendungsart "Rentenerhöhung" wird
beibehalten; die Rentenerhöhung setzt mit dem dann gültigen
Prozentsatz im darauffolgenden Jahr ein.
Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der
Mindestlaufzeit, kann auch der Hinterbliebene die Auszahlung der
bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils noch ausstehenden und
noch nicht abgefundenen garantierten Renten beantragen. Hierzu ist
eine schriftliche Beantragung des Versicherungsnehmers bzw.
Bezugsberechtigten bei der Versicherung erforderlich.
Bei einer teilweisen Abfindung muss die
verbleibende Rente einen jährlichen Mindestbetrag von 100 €
bzw. – bei unterjähriger Rentenzahlung – die
Mindest-Rentenrate von 50 € erreichen.
Die Renten, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit
fällig werden, werden durch die Auszahlung in ihrer garantierten
Höhe nicht berührt.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit lebt die
Rentenzahlung natürlich wieder auf, wenn die versicherte Person
zu diesem Termin noch lebt, und zwar in Höhe der vereinbarten
Garantierente (zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der
Kapitalabfindung) plus
Überschussbeteiligung. Die
Überschussbeteiligung richtet sich nach den erfolgten Zuteilungen
während der Mindestlaufzeit.
Die Kapitalabfindung der garantierten Renten aus
der Mindestlaufzeit ist steuerfrei, auch wenn die Aufschubzeit
kleiner als 12 Jahre ist, weil sie steuerlich als Abdiskontierung
der Renten betrachtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Mindestlaufzeit nicht annähernd der statistischen Lebenserwartung
entspricht.
Kapitalwahlrecht
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