|
Krankenversicherungspflicht
bei privaten Renten
Ob für eine private Rentenversicherung Beiträge
zur Krankenversicherung gezahlt werden müssen hängt davon ab,
wie der Rentner krankenversichert ist. Zu unterscheiden sind
- gesetzlich
krankenversicherte Rentner
- freiwillig
krankenversicherte Rentner und
- privat
krankenversicherte Rentner
Bei gesetzlich und privat krankenversicherten
Rentnern unterliegt die private Rentenversicherung nicht der
Beitragspflicht. Die private Rentenversicherung wird also nicht
für die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen.
Anders sieht dies bei freiwillig
krankenversicherten Rentnern aus. Bei freiwillig Versicherten wird
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt. Zur Beitragsbemessung wird
deshalb eine private Rentenversicherung herangezogen (übrigens
auch Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung usw.) In diesen
Fällen sind Beiträge zur Krankenversicherung bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Ob jemand im Rentenalter gesetzlich oder
freiwillig krankenversichert ist, hängt davon ab, wie er im
Erwerbsleben krankenversichert war. Als gesetzlich versichert gilt
grundsätzlich derjenige, der seit der erstmaligen Aufnahme seiner
Tätigkeit bis zur Rentenantragsstellung mindestens neun Zehntel
der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder
freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder familienversichert gewesen ist. Rentner, die diese Bedingung
nicht erfüllen, zuletzt aber einer gesetzlichen
Krankenversicherung angehört haben, können den
Versicherungsschutz im Rahmen des Beitrittsrechts zur freiwilligen
Versicherung beantragen.
Sofern bereits vor Beantragung der Rente eine
freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
bestanden hat, kann diese auch als Rentner weiterhin fortgesetzt
werden.
Durch eine Gesetzesänderung können seit
01.04.2002 freiwillig Versicherte beantragen, ihren Status von „freiwillig"
in „gesetzlich" ändern zu lassen. Damit müssten auch sie
dann keine Beiträge mehr zu einer privaten Rentenversicherung
zahlen. Wer vor Beginn des Ruhestands privat krankenversichert
war, kann in der Regel als Rentner nicht in die gesetzliche
Rentenversicherung zurückkehren.
Im Übrigen gelten für die Pflegeversicherung
grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur
Krankenversicherung.
Krankenversicherungspflicht
bei privaten Renten
|