Krankenversicherungspflicht 

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Krankenversicherungspflicht bei privaten Renten

Krankenversicherungspflicht bei privaten Renten

Ob für eine private Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden müssen hängt davon ab, wie der Rentner krankenversichert ist. Zu unterscheiden sind

- gesetzlich krankenversicherte Rentner

- freiwillig krankenversicherte Rentner und

- privat krankenversicherte Rentner

Bei gesetzlich und privat krankenversicherten Rentnern unterliegt die private Rentenversicherung nicht der Beitragspflicht. Die private Rentenversicherung wird also nicht für die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen.

Anders sieht dies bei freiwillig krankenversicherten Rentnern aus. Bei freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Zur Beitragsbemessung wird deshalb eine private Rentenversicherung herangezogen (übrigens auch Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung usw.) In diesen Fällen sind Beiträge zur Krankenversicherung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

Ob jemand im Rentenalter gesetzlich oder freiwillig krankenversichert ist, hängt davon ab, wie er im Erwerbsleben krankenversichert war. Als gesetzlich versichert gilt grundsätzlich derjenige, der seit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit bis zur Rentenantragsstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen ist. Rentner, die diese Bedingung nicht erfüllen, zuletzt aber einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben, können den Versicherungsschutz im Rahmen des Beitrittsrechts zur freiwilligen Versicherung beantragen. 

Sofern bereits vor Beantragung der Rente eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat, kann diese auch als Rentner weiterhin fortgesetzt werden.

Durch eine Gesetzesänderung können seit 01.04.2002 freiwillig Versicherte beantragen, ihren Status von „freiwillig" in „gesetzlich" ändern zu lassen. Damit müssten auch sie dann keine Beiträge mehr zu einer privaten Rentenversicherung zahlen. Wer vor Beginn des Ruhestands privat krankenversichert war, kann in der Regel als Rentner nicht in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren.

Im Übrigen gelten für die Pflegeversicherung grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Krankenversicherung. 

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Krankenversicherungspflicht bei privaten Renten

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