Nachversicherungsgarantie 

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Nachversicherungsgarantie

Nachversicherungsgarantie

Eine clevere Versorgung wächst mit. Sollte sich die persönliche Situation der versicherten Person bzw. einer der versicherten Personen während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den individuellen Absicherungsbedarf den neuen Umständen anzupassen.

Daher kann bei allen Markenprodukten der Versicherung, bei denen eine Gesundheitsprüfung vor Abschluss erforderlich war, der Versicherungsschutz innerhalb von 3 Monaten nach folgenden Ereignissen (vor Ablauf der Beitragszahlung) erhöht werden – und das ohne erneute 

 Gesundheitsprüfung:

 Geburt / Adoption

 Heirat / Ehescheidung

 Baubeginn / Kauf einer Wohnimmobilie (durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner)

 Hochschulexamen / Meisterprüfung

 Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit

 Kürzung / Wegfall der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der versicherten Person.

Als Nachweis für ein Ereignis reicht eine Kopie des jeweiligen Dokuments, z. B. eine Kopie der Geburtsurkunde, des Diplomzeugnisses etc. Der ursprüngliche Vertrag des Kunden bleibt unverändert bestehen. Die Nachversicherung erfolgt durch Abschluss eines neuen Vertrages, der vom bestehenden Vertrag weitestgehend unabhängig ist. Allerdings darf die Versicherungsdauer – bzw. die Aufschubzeit, sofern es sich um eine Rentenversicherung handelt – nicht später als 11 Monate nach dem Ablauftermin der ursprünglichen Versicherung enden.

Jede einzelne Nachversicherung gilt für sich als Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit eigenen Versicherungsbedingungen.

Es sind folgende Restriktionen zu beachten:

 Die Versicherungssumme der einzelnen Nachversicherungen muss mindestens 2.500 € betragen.

 Die Versicherungssumme kann maximal bis zu 100 % der anfänglichen Todesfall-Leistung (max. 30.000 €) erhöht werden.

 Darüber hinaus gilt bei mehreren Nachversicherungsanlässen die Faustformel: Maximal 60.000 € anfängliche Todesfallsumme innerhalb von 5 Jahren für dieselbe versicherte Person.

Private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Private Berufsunfähigkeits-Police

Eine bestehende Private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann auch in die Nachversicherung einbezogen werden, wenn die gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit zu versichernde Person bereits in der ursprünglichen Versicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit versichert war. Auch bei der Privaten Berufsunfähigkeits-Police ist eine Nachversicherung möglich.

Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

? Die jährliche BU-Rente darf höchstens 100 % der anfänglichen alten jährlichen BU-Rente betragen, jedoch nicht mehr als 2.400 € jährlich.

 Die anfängliche jährliche BU-Rente sämtlicher Nachversicherungen bei der Versicherung für dieselbe versicherte Person innerhalb von 5 Jahren ist auf 12.000 € begrenzt. Auch bei der Nachversicherung erfolgt ab 2.000 € eine Angemessenheitsprüfung.

Auch wenn im Rahmen der BUZV ein Zuschlag auf Grund des Berufes oder des Hobbys gezahlt wird, kann die Hauptversicherung nachversichert werden. (Bei einem gesundheitsbedingten Zuschlag oder einer Leistungseinschränkung ist jedoch keine Nachversicherung möglich!)

Bei den vorgenannten Höchstsummen wird eine evtl. Bonusrente aus der Überschussbeteiligung bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen angerechnet.

Eine eingeschlossene BUZV bzw. die Private Berufsunfähigkeits-Police endet spätestens 11 Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen (Zusatz-)Versicherung und spätestens zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns, der dem Geburtstag am nächsten liegt, an dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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