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Policendarlehen
Wenn während der Vertragslaufzeit kurzfristig
Geld benötigt wird, ist dies mit Hilfe eines Policendarlehen
möglich. Voraussetzung ist, dass der Vertrag rückkaufsfähig
ist. Als Darlehen ist grundsätzlich eine Beleihung bis maximal
zur Höhe des garantierten
Rückkaufswertes möglich (der genaue Betrag wird nach aktuellen Berechnungsgrundlagen der Versicherung ermittelt). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Darlehensbeträge können entweder jederzeit vorher zurückgezahlt oder mit fälligen Versicherungsleistungen verrechnet werden.
Wenn der Kunde das Policendarlehen vollständig
zurückzahlt, ist alles wieder "beim Alten": Das
ursprünglich bei Vertragsabschluss angestrebte Sparziel wird
erreicht und das, obwohl der Kunde zwischendurch in den Genuss
einer "Finanzspritze" kommen konnte.
Ein Policendarlehen
können wir nicht
gleichzeitig mit einer
Terminverschiebung,
Beitragsstundung
oder
Teilkündigung
für den Vertrag gewähren.
Policendarlehen unterliegen nicht der Steuerpflicht, auch wenn sie nicht zurückgezahlt werden - es sei
denn, das Policendarlehen wird vor Ablauf von 12 Jahren im Rahmen
einer Kündigung oder einer Vertragsänderung verrechnet.
Überschreitet das Policendarlehen 25.565 €, besteht jedoch eine
Meldepflicht an das Finanzamt. Das Finanzamt prüft dann, ob eine
steuerschädliche Verwendung des Policendarlehen vorliegt.
Konventionelle Lebens- oder Rentenversicherungen Policendarlehen
Für das Policendarlehen wird ein Darlehenszins in
Höhe von 5,95 % berechnet (Stand 01/2004). Da das gesamte
Deckungskapital jedoch überschussberechtigt ist, unabhängig
davon, ob ein Policendarlehen in Anspruch genommen wurde oder
nicht, erhält der Kunde diese Zinsen teilweise durch die
Überschussbeteiligung quasi wieder zurück.
Fondsgebundene
Lebens- und Rentenversicherungen
Der Kunde kann ein Policendarlehen bis zur Höhe
des Rückkaufswertes
beantragen (der genaue Betrag wird nach aktuellen
Berechnungsgrundlagen der Versicherung ermittelt), höchstens
jedoch bis zu der zu diesem Zeitpunkt erreichten
Todesfall-Leistung. Ein Policendarlehen wird immer in
Anteileinheiten bemessen, aber in Euro ausgezahlt. Für die
Gewährung eines Policendarlehen erheben wir eine
Gebühr in Höhe von 25 €.
Der Kunde muss zur vollständigen Rückzahlung
einen Betrag einzahlen, der dem bei Rückzahlung aktuellem Wert
der ausgezahlten Anteileinheiten zuzüglich etwaiger
Ertragsausschüttungen entspricht.
Während der Beleihungsphase fallen keine Zinsen
an. Die Kurschance und das Kursrisiko trägt der Kunde. Wenn die
Kurse zum Zeitpunkt der Rückzahlung niedriger sind als zum
Zeitpunkt der Gewährung, muss der Kunde für die Anzahl von
Anteilen auch weniger Geld zurückzahlen. Sind die Kurse
gestiegen, muss er mehr zurückzahlen als er zum Zeitpunkt der
Auszahlung bekommen hat.
Darüber hinaus erhöht sich die Anzahl der als
Policendarlehen gewährten Anteileinheiten und somit der
Rückzahlungsbetrag durch die jährlich zugeteilten
Ertragsausschüttungen.
Für die Wertfeststellung der Anteileinheiten wird
jeweils als Stichtag der zweite Börsentag zugrundegelegt, der auf
den Eingang des Darlehensantrags bzw. der auf den Tag der
Wertstellung der Rückzahlung folgt .
Wird das Policendarlehen mit einer Leistung bei
Tod oder Kündigung aus der Versicherung verrechnet, gelten für
die Wertfeststellung des Verrechnungsbetrages die gleichen
Bewertungsfaktoren wie für die Leistung.
Bitte beachten Sie: Kapitalertragsteuer
müssen wir nur dann ans Finanzamt abführen, wenn der Vertrag
nach Gewährung des Policendarlehens gekündigt werden sollte und
dadurch die zwölfjährige, für die Steuerfreiheit relevante
Mindestlaufzeit nicht eingehalten würde. Ansonsten unterliegt das
Policendarlehen keiner Steuerpflicht! Dabei ist jedoch zu
beachten, dass das Policendarlehen nicht steuerschädlich
verwendet werden darf.
Da das Policendarlehen in Anteileinheiten
festgesetzt wird, erfolgt regelmäßig eine Neubewertung zu dem
dann aktuellen Kurswert und wird so im Vertrag fortgeschrieben.
Das bedeutet, dass nach Inanspruchnahme des Policendarlehen der
Wert des Policendarlehen noch steigen kann. So kann es zu einer
nachträglichen Meldung an das Finanzamt kommen. Das Finanzamt
prüft dann die Steuerpflicht.
Policendarlehen
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