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Steuerliche
Behandlung
1 Steuerlich unkritische Vertragsänderungen
Die in diesem Abschnitt genannten
Vertragsänderungen haben – für sich genommen – steuerlich
keinerlei Auswirkungen.
1.1 Ausübung vertraglich vereinbarter Optionen
Kapitalabfindung
einer aufgeschobenen Rentenversicherung, sofern für deren
Ausübung (= Beantragung) eine Sperrfrist von 12 Jahren (bei einer
Aufschubzeit von 12 Jahren eine Sperrfrist von 11 Jahren und 7
Monaten) seit Vertragsabschluss vertraglich vereinbart ist
Zuzahlungen
bei konventionellen kapitalbildenden Lebensversicherungen zur
Abkürzung der Versicherungsdauer bei gleicher Versicherungssumme,
sofern
- die
Versicherung steuerlich begünstigt ist,
- Zuzahlungen
frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsabschluss
erfolgen,
- die
Restlaufzeit des Vertrags nach der letzten Zuzahlung mindestens 5
Jahre beträgt,
- die
Zuzahlungen eines Kalenderjahres nicht mehr als 10 % bzw. die
gesamten Zuzahlungen während der Vertragslaufzeit nicht mehr als
20 % der Versicherungssumme betragen und
- die bei
Vertragsabschluss geltende steuerliche Mindestvertragsdauer (zur
Zeit grundsätzlich 12 Jahre) gewahrt bleibt.
Dynamikerhöhungen
im Rahmen eines vereinbarten Dynamikplans, sofern nicht mehr als
zwei Erhöhungen hintereinander ausgelassen und unterlassene
Beitragserhöhungen nicht nachgeholt werden
1.2 Bestandserhaltungsmaßnahmen
Herabsetzung
von Versicherungssumme / Rente und Beitrag
Verkürzung
von Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer ohne
Beitragserhöhung
Beitragsfreistellung
Voll-
oder Teilstundung der Beiträge
Verlegung
des Beginn- und Ablauftermins
Wiederherstellung
des ursprünglichen Versicherungsschutzes innerhalb von 2 Jahren
durch Beitragsnachzahlung (bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme / Rente)
Wiederherstellung
des ursprünglichen Versicherungsschutzes innerhalb von 2 Jahren
durch Terminverschiebung; die Erhebung oder Änderung eines
Risikozuschlags ist hierbei ohne Bedeutung.
Verlängerung
der Versicherungs- und / oder Beitragszahlungsdauer bei gleicher
Versicherungssumme / Rente (und entsprechend herabgesetztem
Beitrag)
Ausschluss
einer Berufsunfähigkeits- oder Unfall-Zusatzversicherung mit
entsprechend herabgesetztem Beitrag
Änderung
der Beitragszahlungsweise wie z. B. ein Wechsel von Jahresbeitrag
in Monatsbeitrag
Vertragsänderungen
durch Realteilung bei Ehescheidung, wenn die Versicherungsdauer /
Aufschubzeit auch für den abgetrennten Teil unverändert bleibt
und – bei einer Rentenversicherung – dem
Unterhaltsberechtigten kein Kapitalwahlrecht eingeräumt wird
Falls bei diesen Maßnahmen wesentliche Vertragsbestandteile
erhöht werden, ziehen die Finanzbehörden hieraus keine
nachteiligen Folgen, wenn die Maßnahmen – wie regelmäßig
anzunehmen ist – auf Zahlungsschwierigkeiten des VN etwa wegen
Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsel beruhen.
1.3 Sonstige, steuerlich unkritische
Vertragsänderungen
Änderung
der Überschussverwendungsart; falls der Kunde allerdings über
die zugeteilten Überschussanteile vorzeitig verfügt, hängt
deren steuerliche Behandlung von der jeweiligen
Überschussverwendungsart ab (z. B. ist die vorzeitige Auszahlung
eines Ansammlungs- bzw. Fondsguthabens aus der
Überschussbeteiligung stets steuerschädlich).
Unentgeltlicher
Wechsel des Versicherungsnehmers aus familien- bzw. erbrechtlichen
Gründen (z. B. bei Übertragung der Versicherung auf ein Kind des
VN); ein solcher VN-Wechsel unterliegt allerdings der Erbschaft-
bzw. Schenkungsteuer.
Übertragung
einer Direktversicherung auf einen neuen Arbeitgeber oder auf den
versicherten Arbeitnehmer mit gleichwertigen Leistungen, falls der
AN vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; Umstellung
einer privaten Versicherung auf eine Direktversicherung
Fortsetzung
einer Gruppenversicherung als Einzelversicherung bei Ausscheiden
aus einem Gruppenversicherungsvertrag oder Übernahme einer
Einzelversicherung in einen Gruppenversicherungsvertrag (ohne
Änderung des Leistungsversprechens nach Inhalt und Höhe)
Umwandlung
einer Kapital-Lebensversicherung in eine Rentenversicherung ohne
Kapitalwahlrecht wegen einer Änderung der Familienverhältnisse
(z. B. Tod von Angehörigen oder Heirat); die Versicherungsdauer
und der Beitrag dürfen sich hierbei nicht ändern.
Umstellung
einer bis 01.08.2001 abgeschlossenen Lebens- bzw.
Rentenversicherung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
2 Vertragsänderungen, die als Teilnovation gelten
Vom BMF wurden folgende Beispiele zu
Vertragsänderungen angeführt, bei denen lediglich der
hinzukommende Vertragsbestandteil als „neuer" Vertrag zu
bewerten ist. Sie gelten zunächst für (steuerlich begünstigte)
konventionelle Kapital-Lebensversicherungen, aber entsprechend
auch für konventionelle Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
sowie – abgesehen von der Begünstigung der Beiträge – für
entsprechende fondsgebundene Versicherungen.
2.1 Vom BMF steuerlich bewertete Fallbeispiele
Bei einer
alleinigen Erhöhung von Beitrag und Versicherungssumme gelten die
ursprünglichen Vertragsbestandteile weiterhin als begünstigter
„alter Vertrag", die auf die Beitragserhöhung entfallenden
Bestandteile als „neuer Vertrag". Dieser ist nur dann
steuerlich begünstigt, wenn die restliche Versicherungsdauer
mindestens 12 Jahre und die restliche Beitragszahlungsdauer
mindestens 5 Jahre betragen.
Anderenfalls ist die
Beitragsdifferenz nicht begünstigt und die darauf entfallenden
Kapitalerträge steuerpflichtig.
Bei einer
Verkürzung der Versicherungs- und / oder Beitragszahlungsdauer
mit Beitragserhöhung gelten die geminderten Vertragsbestandteile
weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", die auf die
Beitragserhöhung entfallenden Bestandteile als „neuer
Vertrag". Dieser ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn
die restliche Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die
restliche Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre betragen.
Anderenfalls ist die Beitragsdifferenz nicht begünstigt und die
darauf entfallenden Kapitalerträge steuerpflichtig.
Bei einer
Verlängerung der Beitragszahlungsdauer mit gleichem oder
erhöhtem Beitrag gelten die unveränderten Vertragsbestandteile
weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", die auf die
Verlängerung der Beitragszahlungsdauer entfallenden Bestandteile
als „neuer Vertrag". Dieser ist steuerlich ebenfalls
begünstigt, wenn ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung die
steuerlichen Mindestdauern (12 / 5 Jahre) eingehalten werden.
Ansonsten sind die Beiträge und alle Kapitalerträge in der
Verlängerungsphase steuerlich nicht begünstigt.
Bei einer
Verlängerung der Versicherungsdauer ohne Beitragsänderung gelten
die unveränderten Vertragsbestandteile weiterhin als
begünstigter „alter Vertrag", d. h. die Beiträge können
als Sonderausgaben geltend gemacht werden, und die bis zum
ursprünglichen Versicherungsablauf anfallenden Kapitalerträge
sind steuerfrei. Alle danach erzielten Kapitalerträge sind
steuerpflichtig, sofern ab dem Zeitpunkt der
Änderungsvereinbarung die restliche Versicherungsdauer weniger
als 12 Jahre oder die restliche Beitragszahlungsdauer weniger als
5 Jahre beträgt.
2.2 Weitere Schlussfolgerungen der Versicherung
aus dem Prinzip der Teilnovation
Der
nachträgliche Einschluss einer Berufsunfähigkeits- oder
Unfall-Zusatzversicherung ist auch mit entsprechender
Beitragserhöhung zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer
steuerlich ohne Auswirkung, da der neu hinzukommende
Vertragsbestandteil als reine Risikoabsicherung stets steuerlich
begünstig ist.
Bei einem
nachträglichen Einschluss des Dynamikplans gelten die
Erhöhungsversicherungen als neue Vertragsbestandteile, die nur
dann steuerlich begünstigt sind, wenn ab dem Einschlusstermin die
restliche Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit mindestens 12 Jahre
und die restliche Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre
beträgt.
Erhöht
sich die (Erlebensfall-) Versicherungssumme im Zuge einer Senkung
der Todesfall-Leistung , so sind die auf die Erhöhung
entfallenden Vertragsbestandteile als
„neuer Vertrag" anzusehen, der steuerlich separat zu
bewerten ist.
3 Beispiele für strenge Novationen
Im Falle einer strengen Novation gelten zum
Zeitpunkt der Vertragsänderung der ursprüngliche Vertrag als
erloschen und die hierauf entfallende „Versicherungsleistung als
dem Versicherungsnehmer zugeflossen".
Folglich sind die hierin enthaltenen
Kapitalerträge zum Änderungszeitpunkt steuerpflichtig, sofern
eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren erforderlich, aber nicht
eingehalten wurde. Darüber hinaus gilt der auf den „neuen"
Vertrag übertragene Betrag (nach Abzug der Kapitalertragsteuer)
als Einmalbeitrag mit der Konsequenz, dass auch die hierauf
entfallenden Kapitalerträge bei späterer Fälligkeit
steuerpflichtig sind, wenn der „neue" Vertrag eine laufende
Beitragszahlung verlangt. Die künftigen Beiträge und die hieraus
resultierenden Leistungen sind steuerlich begünstigt, wenn ab
dann die eventuellen Laufzeitkriterien eingehalten werden.
Beispiele hierfür sind:
VT-Wechsel
oder Hinzunahme einer weiteren versicherten Person; diese ergeben
sich z. B. bei einem Tarifwechsel wegen der Zusammenlegung
mehrerer Verträge oder der Teilung eines bestehenden Vertrags.
Wechsel
der Versicherungsart; als solche gelten z. B.:
- Umwandlung
einer Lebens- in eine Rentenversicherung oder umgekehrt
- Umwandlung
einer fondsgebundenen Versicherung in eine nicht fondsgebundene
Versicherung
Umtausch
einer Kapital- in eine Risiko-Lebensversicherung innerhalb von 2
Jahren seit Versicherungsbeginn; dieser Umtausch ist allerdings
„der Höhe nach" steuerlich unkritisch, da bei einer
Auszahlung des Vertragsgegenwertes aus der KLV hierin allenfalls
nur geringe steuerpflichtige Kapitalerträge enthalten sind.
Umtausch
einer Risiko-Lebensversicherung in eine kapitalbildende
Versicherung; dieser ist jedoch steuerlich unkritisch, falls der
„neue Vertrag" ab dem Umtauschzeitpunkt die Voraussetzungen
für eine steuerlich begünstigte Versicherung erfüllt.
Rückkaufswert
Wiederinkraftsetzung
mit Terminverschiebung oder mit Nachzahlung außerhalb von 2
Jahren
Steuerliche
Behandlung
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