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Steuerliche Behandlung von Vertragsänderung

Steuerliche Behandlung

1 Steuerlich unkritische Vertragsänderungen

Die in diesem Abschnitt genannten Vertragsänderungen haben – für sich genommen – steuerlich keinerlei Auswirkungen.

1.1 Ausübung vertraglich vereinbarter Optionen

 Kapitalabfindung einer aufgeschobenen Rentenversicherung, sofern für deren Ausübung (= Beantragung) eine Sperrfrist von 12 Jahren (bei einer Aufschubzeit von 12 Jahren eine Sperrfrist von 11 Jahren und 7 Monaten) seit Vertragsabschluss vertraglich vereinbart ist

 Zuzahlungen bei konventionellen kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Abkürzung der Versicherungsdauer bei gleicher Versicherungssumme, sofern

- die Versicherung steuerlich begünstigt ist,

- Zuzahlungen frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgen,

- die Restlaufzeit des Vertrags nach der letzten Zuzahlung mindestens 5 Jahre beträgt,

- die Zuzahlungen eines Kalenderjahres nicht mehr als 10 % bzw. die gesamten Zuzahlungen während der Vertragslaufzeit nicht mehr als 20 % der Versicherungssumme betragen und

- die bei Vertragsabschluss geltende steuerliche Mindestvertragsdauer (zur Zeit grundsätzlich 12 Jahre) gewahrt bleibt.

 Dynamikerhöhungen im Rahmen eines vereinbarten Dynamikplans, sofern nicht mehr als zwei Erhöhungen hintereinander ausgelassen und unterlassene Beitragserhöhungen nicht nachgeholt werden

1.2 Bestandserhaltungsmaßnahmen

 Herabsetzung von Versicherungssumme / Rente und Beitrag

 Verkürzung von Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer ohne Beitragserhöhung

 Beitragsfreistellung

 Voll- oder Teilstundung der Beiträge

 Verlegung des Beginn- und Ablauftermins

 Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes innerhalb von 2 Jahren durch Beitragsnachzahlung (bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme / Rente)

 Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes innerhalb von 2 Jahren durch Terminverschiebung; die Erhebung oder Änderung eines Risikozuschlags ist hierbei ohne Bedeutung.

 Verlängerung der Versicherungs- und / oder Beitragszahlungsdauer bei gleicher Versicherungssumme / Rente (und entsprechend herabgesetztem Beitrag)

 Ausschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Unfall-Zusatzversicherung mit entsprechend herabgesetztem Beitrag

 Änderung der Beitragszahlungsweise wie z. B. ein Wechsel von Jahresbeitrag in Monatsbeitrag

 Vertragsänderungen durch Realteilung bei Ehescheidung, wenn die Versicherungsdauer / Aufschubzeit auch für den abgetrennten Teil unverändert bleibt und – bei einer Rentenversicherung – dem Unterhaltsberechtigten kein Kapitalwahlrecht eingeräumt wird Falls bei diesen Maßnahmen wesentliche Vertragsbestandteile erhöht werden, ziehen die Finanzbehörden hieraus keine nachteiligen Folgen, wenn die Maßnahmen – wie regelmäßig anzunehmen ist – auf Zahlungsschwierigkeiten des VN etwa wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsel beruhen.

1.3 Sonstige, steuerlich unkritische Vertragsänderungen

 Änderung der Überschussverwendungsart; falls der Kunde allerdings über die zugeteilten Überschussanteile vorzeitig verfügt, hängt deren steuerliche Behandlung von der jeweiligen Überschussverwendungsart ab (z. B. ist die vorzeitige Auszahlung eines Ansammlungs- bzw. Fondsguthabens aus der Überschussbeteiligung stets steuerschädlich).

 Unentgeltlicher Wechsel des Versicherungsnehmers aus familien- bzw. erbrechtlichen Gründen (z. B. bei Übertragung der Versicherung auf ein Kind des VN); ein solcher VN-Wechsel unterliegt allerdings der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

 Übertragung einer Direktversicherung auf einen neuen Arbeitgeber oder auf den versicherten Arbeitnehmer mit gleichwertigen Leistungen, falls der AN vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; Umstellung einer privaten Versicherung auf eine Direktversicherung

 Fortsetzung einer Gruppenversicherung als Einzelversicherung bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag oder Übernahme einer Einzelversicherung in einen Gruppenversicherungsvertrag (ohne Änderung des Leistungsversprechens nach Inhalt und Höhe)

 Umwandlung einer Kapital-Lebensversicherung in eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht wegen einer Änderung der Familienverhältnisse (z. B. Tod von Angehörigen oder Heirat); die Versicherungsdauer und der Beitrag dürfen sich hierbei nicht ändern.

 Umstellung einer bis 01.08.2001 abgeschlossenen Lebens- bzw. Rentenversicherung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

2 Vertragsänderungen, die als Teilnovation gelten

Vom BMF wurden folgende Beispiele zu Vertragsänderungen angeführt, bei denen lediglich der hinzukommende Vertragsbestandteil als „neuer" Vertrag zu bewerten ist. Sie gelten zunächst für (steuerlich begünstigte) konventionelle Kapital-Lebensversicherungen, aber entsprechend auch für konventionelle Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie – abgesehen von der Begünstigung der Beiträge – für entsprechende fondsgebundene Versicherungen.

2.1 Vom BMF steuerlich bewertete Fallbeispiele

 Bei einer alleinigen Erhöhung von Beitrag und Versicherungssumme gelten die ursprünglichen Vertragsbestandteile weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", die auf die Beitragserhöhung entfallenden Bestandteile als „neuer Vertrag". Dieser ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn die restliche Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die restliche Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre betragen. 

Anderenfalls ist die Beitragsdifferenz nicht begünstigt und die darauf entfallenden Kapitalerträge steuerpflichtig.

 Bei einer Verkürzung der Versicherungs- und / oder Beitragszahlungsdauer mit Beitragserhöhung gelten die geminderten Vertragsbestandteile weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", die auf die Beitragserhöhung entfallenden Bestandteile als „neuer Vertrag". Dieser ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn die restliche Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die restliche Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre betragen. Anderenfalls ist die Beitragsdifferenz nicht begünstigt und die darauf entfallenden Kapitalerträge steuerpflichtig.

 Bei einer Verlängerung der Beitragszahlungsdauer mit gleichem oder erhöhtem Beitrag gelten die unveränderten Vertragsbestandteile weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", die auf die Verlängerung der Beitragszahlungsdauer entfallenden Bestandteile als „neuer Vertrag". Dieser ist steuerlich ebenfalls begünstigt, wenn ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung die steuerlichen Mindestdauern (12 / 5 Jahre) eingehalten werden. Ansonsten sind die Beiträge und alle Kapitalerträge in der Verlängerungsphase steuerlich nicht begünstigt.

 Bei einer Verlängerung der Versicherungsdauer ohne Beitragsänderung gelten die unveränderten Vertragsbestandteile weiterhin als begünstigter „alter Vertrag", d. h. die Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, und die bis zum ursprünglichen Versicherungsablauf anfallenden Kapitalerträge sind steuerfrei. Alle danach erzielten Kapitalerträge sind steuerpflichtig, sofern ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung die restliche Versicherungsdauer weniger als 12 Jahre oder die restliche Beitragszahlungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt.

2.2 Weitere Schlussfolgerungen der Versicherung aus dem Prinzip der Teilnovation

 Der nachträgliche Einschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Unfall-Zusatzversicherung ist auch mit entsprechender Beitragserhöhung zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer steuerlich ohne Auswirkung, da der neu hinzukommende Vertragsbestandteil als reine Risikoabsicherung stets steuerlich begünstig ist.

 Bei einem nachträglichen Einschluss des Dynamikplans gelten die Erhöhungsversicherungen als neue Vertragsbestandteile, die nur dann steuerlich begünstigt sind, wenn ab dem Einschlusstermin die restliche Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit mindestens 12 Jahre und die restliche Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt.

 Erhöht sich die (Erlebensfall-) Versicherungssumme im Zuge einer Senkung der Todesfall-Leistung , so sind die auf die Erhöhung entfallenden Vertragsbestandteile als „neuer Vertrag" anzusehen, der steuerlich separat zu bewerten ist.

3 Beispiele für strenge Novationen

Im Falle einer strengen Novation gelten zum Zeitpunkt der Vertragsänderung der ursprüngliche Vertrag als erloschen und die hierauf entfallende „Versicherungsleistung als dem Versicherungsnehmer zugeflossen".

Folglich sind die hierin enthaltenen Kapitalerträge zum Änderungszeitpunkt steuerpflichtig, sofern eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren erforderlich, aber nicht eingehalten wurde. Darüber hinaus gilt der auf den „neuen" Vertrag übertragene Betrag (nach Abzug der Kapitalertragsteuer) als Einmalbeitrag mit der Konsequenz, dass auch die hierauf entfallenden Kapitalerträge bei späterer Fälligkeit steuerpflichtig sind, wenn der „neue" Vertrag eine laufende Beitragszahlung verlangt. Die künftigen Beiträge und die hieraus resultierenden Leistungen sind steuerlich begünstigt, wenn ab dann die eventuellen Laufzeitkriterien eingehalten werden.

Beispiele hierfür sind:

 VT-Wechsel oder Hinzunahme einer weiteren versicherten Person; diese ergeben sich z. B. bei einem Tarifwechsel wegen der Zusammenlegung mehrerer Verträge oder der Teilung eines bestehenden Vertrags.

 Wechsel der Versicherungsart; als solche gelten z. B.:

- Umwandlung einer Lebens- in eine Rentenversicherung oder umgekehrt

- Umwandlung einer fondsgebundenen Versicherung in eine nicht fondsgebundene Versicherung

 Umtausch einer Kapital- in eine Risiko-Lebensversicherung innerhalb von 2 Jahren seit Versicherungsbeginn; dieser Umtausch ist allerdings „der Höhe nach" steuerlich unkritisch, da bei einer Auszahlung des Vertragsgegenwertes aus der KLV hierin allenfalls nur geringe steuerpflichtige Kapitalerträge enthalten sind.

 Umtausch einer Risiko-Lebensversicherung in eine kapitalbildende Versicherung; dieser ist jedoch steuerlich unkritisch, falls der „neue Vertrag" ab dem Umtauschzeitpunkt die Voraussetzungen für eine steuerlich begünstigte Versicherung erfüllt.  Rückkaufswert

 Wiederinkraftsetzung mit Terminverschiebung oder mit Nachzahlung außerhalb von 2 Jahren

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Steuerliche Behandlung

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