Teilauszahlung

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Teilauszahlung

Teilauszahlung

Der erste Termin sollte frühestens 12 Jahre nach Beginn der Versicherung liegen, der letzte Termin entspricht dem Ablaufzeitpunkt der Versicherung. Bei der Wahl der Teilauszahlungstermine können nur solche Kombinationen zugelassen werden, bei denen nach der Auszahlung ein positives Deckungskapital verbleibt.

Kombinationen von Auszahlungen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, dürfen nicht abgeschlossen werden und können auch nicht berechnet werden. Ferner werden nur solche Versicherungen angeboten, die den steuerlichen Anforderungen zum Mindest-Todesfallschutz (mindestens 60% der  Beitragssumme) genügen.

Höhe

Die garantierten Teilauszahlungen, die in Anspruch genommen werden können, sind alle gleich hoch.

Die tatsächlich zur Auszahlung kommenden Teilauszahlungen sind auf Grund der Überschussbeteiligung Lebensversicherung jedoch unterschiedlich hoch. Zusätzlich kann zu jeder Teilauszahlung ebenfalls ein Teil des Schlussüberschusses hinzukommen.

Inanspruchnahme

Erlebt der Versicherte den vereinbarten Teilauszahlungstermin, kann die vereinbarte Teilauszahlung in Anspruch genommen werden. Erlebt er den Ablauf der Versicherung, wird die letzte Teilauszahlung fällig.

 Inanspruchnahme von Teilleistungen

Nichtinanspruchnahme

Wird eine Teilauszahlung nicht zu dem festgelegten Termin in Anspruch genommen, so wird der jeweilige Teilauszahlungsbetrag versicherungsmathematisch als Einmalbeitrag (ohne Abschlusskosten) für eine gemischte Versicherung mit gleich hoher Todes- und Erlebensfallsumme für die Restlaufzeit des Vertrages verwendet, ggf. auch für eine Versicherung auf verbundene Leben, wenn die Grundversicherung dies ebenfalls zum Gegenstand hat. Leistungen aus Zusatzversicherungen erhöhen sich dabei nicht. 

Eine Auszahlung der zunächst nicht in Anspruch genommenen, fortentwickelten Summen ist jederzeit mit Frist zum Ende des laufenden Monats (bei einmaliger Kapitalzahlung aus einer Rentenversicherung mit Frist von drei Monaten) ohne Stornoabzug möglich.

 Nichtinanspruchnahme von Teilleistungen;  Hamster-Effekt 

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