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Umtausch KLV
Gerät ein Kunde in einen finanziellen Engpass und
kann die Beiträge
für eine abgeschlossene KLV nicht mehr in vollem Umfang leisten,
dann empfiehlt sich der Umtausch in RLV.
Hier sind die Beiträge durch das Entfallen des
Sparanteils wesentlich geringer und gleichzeitig bleibt die
Absicherung im Todesfall bestehen.
Für den Umtausch einer kapitalbildenden
Lebensversicherung in die RLV müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der
Vertragsbeginn der KLV darf nicht länger als 2 Jahre
zurückliegen.
Es
sind Beiträge für mindestens 3 Monate gezahlt worden.
Die
Differenz zwischen Beginnmonat der RLV und Inkassostand der KLV
beträgt
nicht mehr als 12 Monate.
Die
Besonderheiten beim Umtausch bestimmter Tarife wurden beachtet.
Der
Vertrag fällt nicht unter die Ausschlüsse.
Zahlungsschwierigkeiten;
Vertragsänderungen
Umtauschrecht der RLV
in eine kapitalbildende Lebens- bzw. Rentenversicherung
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, seine RLV
ganz oder teilweise in eine kapitalbildende Lebensversicherung,
Fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung
umzutauschen (individuelles Umtauschrecht).
Diese lebensbegleitende Anpassung des
Versicherungsschutzes ist für den Kunden besonders interessant,
wenn sich sein Versorgungsbedarf geändert hat oder neben der
Hinterbliebenenabsicherung auch eine Altersversorgung aufgebaut
werden soll.
Der Umtausch ist innerhalb der ersten zehn Jahre
der Vertragslaufzeit jederzeit – ansonsten bis 5 Jahre vor
Ablauf der Versicherung – ganz oder teilweise in eine
kapitalbildende Versicherung (konventionelle
Einzelkapital-Lebensversicherung, Fondsgebundene Lebens- oder
Rentenversicherung) möglich, und zwar mit gleicher oder
geringerer Todesfall-Leistung ohne erneute
Umtausch KLV
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