Verfügungsphase 

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Verfügungsphase

Verfügungsphase

Grundsätzlich beginnt die Verfügungsphase mit dem Ende der Beitragszahlungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre vor Ablauf der Aufschubzeit. Für vereinbarte Aufschubzeiten über 12 Jahren beginnt die Verfügungsphase (aus steuerlichen Gründen) jedoch frühestens 12 Jahre nach Beginn der Versicherung.

Die Verfügungsphase endet stets mit dem Ablauf der vereinbarten Aufschubzeit. Beträgt die vereinbarte Aufschubzeit genau 12 Jahre, kann der Zahlungsbeginn der Rente nicht vorverlegt werden und es gibt somit auch keine Verfügungsphase.

Ist die vereinbarte Aufschubzeit weniger als 12 Jahre (steuerschädlich!), so beginnt die Verfügungsphase mit dem Ablauf der Beitragszahlungsdauer, spätestens jedoch 5 Jahre vor Ablauf der Aufschubzeit. 

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