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Verfügungsphase
Grundsätzlich beginnt die Verfügungsphase mit
dem Ende der Beitragszahlungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre
vor Ablauf der Aufschubzeit. Für vereinbarte Aufschubzeiten über
12 Jahren beginnt die Verfügungsphase (aus steuerlichen Gründen)
jedoch frühestens 12 Jahre nach Beginn der Versicherung.
Die Verfügungsphase endet stets mit dem Ablauf
der vereinbarten Aufschubzeit. Beträgt die vereinbarte
Aufschubzeit genau 12 Jahre, kann der Zahlungsbeginn der Rente
nicht vorverlegt werden und es gibt somit auch keine
Verfügungsphase.
Ist die vereinbarte Aufschubzeit weniger als 12
Jahre (steuerschädlich!), so beginnt die Verfügungsphase mit dem
Ablauf der Beitragszahlungsdauer, spätestens jedoch 5 Jahre vor
Ablauf der Aufschubzeit.
Verfügungsphase
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