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Vorläufiger
Versicherungsschutz
Der vorläufige Versicherungsschutz besteht ab dem
3. Tag nach Unterzeichnung des Antrags. Er erstreckt sich auf die
beantragten Leistungen und darüber hinaus auf eine eventuell
eingeschlossene Unfall-Zusatzversicherung
(UZV) und/oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV).
Voraussetzung für den vorläufigen
Versicherungsschutz ist, dass
a) der beantragte Versicherungsschutz nicht
später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt;
b) der Einlösebeitrag für die beantragte
Versicherung bezahlt oder uns eine Einzugsermächtigung für den
Beitrag erteilt worden ist;
c) das Zustandekommen der beantragten Versicherung
nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht wurde;
d) der Antrag sich im Rahmen der von der
Versicherung in diesem Antrag angebotenen Tarife und Bedingungen
bewegt;
e) die zu versichernde Person bei Unterzeichnung
des Antrags das 15. Lebensjahr bereits vollendet und das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
f) der Versicherungsnehmer und die zu versichernde
Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
haben.
Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes
zahlt die Versicherung einschließlich der Leistungen aus einer
Unfall-Zusatzversicherung als Todesfall-Leistung höchstens
150.000 €, auch wenn höhere Leistungen beantragt wurden.
Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn mehrere
Anträge auf das Leben derselben Person gestellt worden sind.
Die Beitragsbefreiung aus der BUZV gilt höchstens
für einen anfänglichen jährlichen Beitrag von 6.000 €. Sind
Versicherungsleistungen für einen höheren Beitrag beantragt, ist
der übersteigende Beitragsanteil vom Versicherungsnehmer zu
entrichten. Beitragsfreie Erhöhungen der Versicherungsleistungen
im Rahmen des Dynamikplans als zusätzliche Leistung des
BUZVBeitragsbefreiungstarifs sind auf einen jährlichen
Dynamik-Prozentsatz von 6% begrenzt.
Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt
einschließlich einer evtl. Bonusrente aus der
Überschussbeteiligung höchstens 1.500 €.
Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn
a) der Versicherungsschutz aus der beantragten
Versicherung begonnen hat;
b) wir den Antrag abgelehnt haben;
c) der Kunde den Vertrag angefochten oder
zurückgenommen hat oder vom Vertrag zurückgetreten ist bzw.
widersprochen hat;
d) der Einzug des Einlösungsbeitrags nicht
möglich war oder dem Einzug widersprochen worden ist.
Der vorläufige Versicherungsschutz zur BUZV ist
auf Unfallereignisse beschränkt.
Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für
Versicherungsfälle auf Grund von Ursachen, nach denen im Antrag
gefragt ist und von denen die versicherte Person vor seiner
Unterzeichnung Kenntnis hatte, auch wenn diese im Antrag angegeben
wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des
Versicherungsfalls nur mitursächlich geworden sind.
Bei Selbsttötung der versicherten Person oder
wenn der Versicherungsfall aus einer mitbeantragten
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch absichtliche
Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder
Pflegebedürftigkeit, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte
Selbsttötung verursacht ist, besteht kein vorläufiger
Versicherungsschutz.
Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese
Handlungen in einem Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden sind, der die freie
Willensbestimmung ausschließt und in den sich die versicherte
Person nicht absichtlich versetzt hat, werden wir leisten.
Unsere Leistungspflicht entfällt ferner, wenn der
Tod bzw. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person verursacht
ist
- unmittelbar
oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse,
- unmittelbar
oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person
auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat,
- in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen
Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem
vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von
radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer
Vielzahl von Personen zu gefährden.
Vorläufiger
Versicherungsschutz
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