Versicherungsschutz 

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Vorläufiger Versicherungsschutz

Vorläufiger Versicherungsschutz

Der vorläufige Versicherungsschutz besteht ab dem 3. Tag nach Unterzeichnung des Antrags. Er erstreckt sich auf die beantragten Leistungen und darüber hinaus auf eine eventuell eingeschlossene  Unfall-Zusatzversicherung (UZV) und/oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV).

Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass

a) der beantragte Versicherungsschutz nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt;

b) der Einlösebeitrag für die beantragte Versicherung bezahlt oder uns eine Einzugsermächtigung für den Beitrag erteilt worden ist;

c) das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht wurde;

d) der Antrag sich im Rahmen der von der Versicherung in diesem Antrag angebotenen Tarife und Bedingungen bewegt;

e) die zu versichernde Person bei Unterzeichnung des Antrags das 15. Lebensjahr bereits vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

f) der Versicherungsnehmer und die zu versichernde Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auf Grund des vorläufigen Versicherungsschutzes zahlt die Versicherung einschließlich der Leistungen aus einer Unfall-Zusatzversicherung als Todesfall-Leistung höchstens 150.000 €, auch wenn höhere Leistungen beantragt wurden. 

Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn mehrere Anträge auf das Leben derselben Person gestellt worden sind.

Die Beitragsbefreiung aus der BUZV gilt höchstens für einen anfänglichen jährlichen Beitrag von 6.000 €. Sind Versicherungsleistungen für einen höheren Beitrag beantragt, ist der übersteigende Beitragsanteil vom Versicherungsnehmer zu entrichten. Beitragsfreie Erhöhungen der Versicherungsleistungen im Rahmen des Dynamikplans als zusätzliche Leistung des BUZVBeitragsbefreiungstarifs sind auf einen jährlichen Dynamik-Prozentsatz von 6% begrenzt.

Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt einschließlich einer evtl. Bonusrente aus der Überschussbeteiligung höchstens 1.500 €.

Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn

a) der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begonnen hat;

b) wir den Antrag abgelehnt haben;

c) der Kunde den Vertrag angefochten oder zurückgenommen hat oder vom Vertrag zurückgetreten ist bzw. widersprochen hat;

d) der Einzug des Einlösungsbeitrags nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen worden ist.

Der vorläufige Versicherungsschutz zur BUZV ist auf Unfallereignisse beschränkt.

Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungsfälle auf Grund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt ist und von denen die versicherte Person vor seiner Unterzeichnung Kenntnis hatte, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls nur mitursächlich geworden sind.

Bei Selbsttötung der versicherten Person oder wenn der Versicherungsfall aus einer mitbeantragten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürftigkeit, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung verursacht ist, besteht kein vorläufiger Versicherungsschutz. 

Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, der die freie Willensbestimmung ausschließt und in den sich die versicherte Person nicht absichtlich versetzt hat, werden wir leisten.

Unsere Leistungspflicht entfällt ferner, wenn der Tod bzw. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person verursacht ist

- unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse,

- unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat,

- in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 

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