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Vorvertragliche
Anzeigenpflicht
Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, bei
Antragsaufnahme alle Fragen, die in Verbindung mit dem
Versicherungsantrag stehen, wahrheitsgemäß und vollständig zu
beantworten. Dies gilt insbesondere für die Fragen nach
gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen
Störungen und Beschwerden.
Gesundheitsprüfung
Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen aus
eigenem Verschulden falsch, so können wir vom
Versicherungsvertrag zurücktreten und die Leistung verweigern,
wenn der Eintritt des Versicherungsfalls in ursächlichem
Zusammenhang mit den verschwiegenen Umständen bzw. falsch
beantworteten Fragen steht.
Der Kunde erhält dann den bis dahin entstandenen Rückkaufswert. Bei arglistiger Anzeigepflichtverletzung können
wir den Versicherungsvertrag auch anfechten mit der Folge, dass
auf jeden Fall abgesehen vom Rückkaufswert keine Leistung
erbracht wird.
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht sind in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) nachzulesen.
Bei unverschuldeter
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben die Versicherer laut §41 VVG auf Grund der höheren
Gefahr die Möglichkeit, die Prämie zu erhöhen oder den Vertrag
zu kündigen, falls das höhere Risiko auch mit einer höheren
Prämie nicht zu tragen ist.
Eine nicht selbst verschuldete
Anzeigepflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn der
Versicherungsnehmer bzw. Versicherte keine Kenntnis von dem
verschwiegenen, gefahrerheblichen Umstand hatte.
Ein derartiger Fall wäre gegeben, wenn z.B. der
Arzt eine Erkrankung des Versicherten feststellen würde, aber ihm
die Diagnose verschweigt, weil z.B. der psychische Zustand seines
Patienten labil ist.
Vorvertragliche
Anzeigenpflicht
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