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Vorvertragliche Anzeigenpflicht

Vorvertragliche Anzeigenpflicht

Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, bei Antragsaufnahme alle Fragen, die in Verbindung mit dem Versicherungsantrag stehen, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.

 Gesundheitsprüfung

Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen aus eigenem Verschulden falsch, so können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten und die Leistung verweigern, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls in ursächlichem Zusammenhang mit den verschwiegenen Umständen bzw. falsch beantworteten Fragen steht. 

Der Kunde erhält dann den bis dahin entstandenen Rückkaufswert. Bei arglistiger Anzeigepflichtverletzung können wir den Versicherungsvertrag auch anfechten mit der Folge, dass auf jeden Fall abgesehen vom Rückkaufswert keine Leistung erbracht wird.

Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nachzulesen.

Bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben die Versicherer laut §41 VVG auf Grund der höheren Gefahr die Möglichkeit, die Prämie zu erhöhen oder den Vertrag zu kündigen, falls das höhere Risiko auch mit einer höheren Prämie nicht zu tragen ist.

Eine nicht selbst verschuldete Anzeigepflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte keine Kenntnis von dem verschwiegenen, gefahrerheblichen Umstand hatte.

Ein derartiger Fall wäre gegeben, wenn z.B. der Arzt eine Erkrankung des Versicherten feststellen würde, aber ihm die Diagnose verschweigt, weil z.B. der psychische Zustand seines Patienten labil ist.

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Vorvertragliche Anzeigenpflicht

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 Vermögensberatung Starnberg


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