Zahlungsschwierigkeiten 

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Zahlungsschwierigkeiten

Zahlungsschwierigkeiten

Bevor der Kunde kündigt, gibt es für ihn noch mehrere Möglichkeiten, den Vertrag zu „retten":

1. Änderung der Zahlungsweise

2. Wegfall der Dynamik

3. Kündigung von Zusatzversicherungen

4. Verrechnung der Beiträge mit Überschüssen

5. Umtausch KLV in eine Risikolebensversicherung

6. Herabsetzung des Vertrages (Teilkündigung)

7. Terminverschiebung

8. Beitragsstundung

A. Vollstundung

B. Teilstundung

9. Beitragsfreistellung

1. Änderung der Zahlungsweise

Der Kunde hat verschiedene Möglichkeiten, die Beitragszahlung vorzunehmen: Die Beiträge können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer – längstens bis zum Tode der versicherten Person - entrichtet werden. 

Durch die Umstellung der Zahlungsweise kann die Beitragsbelastung gleichmäßiger auf das Jahr verteilt werden.

Der Kunde kann jederzeit eine Änderung der Beitragszahlungsweise beantragen, ohne dadurch die Steuerbegünstigung seines Vertrages aufzuheben. Die Umstellung der Zahlungsweise ist zur nächsten Beitragsfälligkeit bzw. zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich.  Beitragszahlungsmöglichkeiten

2. Wegfall der Dynamik

Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag mit  Dynamik abgeschlossen, erhält er jedes Jahr ein Erhöhungsangebot. Er braucht die einzelnen Erhöhungen jedoch nicht anzunehmen und kann somit seinen Beitrag zumindest stabil halten. Lässt er hintereinander mehr als zwei Erhöhungen ungenutzt, so erlischt das Recht auf künftige Erhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Er kann das Recht aber durch eine erneute Gesundheitsprüfung wieder erwerben. Dies bringt – je nach Versicherungsart und Zeitpunkt – steuerliche Nachteile mit sich. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Kunde ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widerspricht oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlt.

Ein nachträglicher Einschluss (auch das Wiederaufleben) des Dynamikplans ist nur bei den im Abschnitt Vertragsänderungen genannten Tarifen und nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.

Er gilt dann als Teilnovation ( Steuerliche Behandlung von Vertragsänderungen). Deshalb sollte hierbei neben einer Restlaufzeit von 12 Jahren auch eine Rest-Beitragszahlungsdauer von 5 Jahren eingehalten werden, damit die Erträge aus den Dynamikerhöhungen steuerfrei sind.

3. Kündigung von Zusatzversicherungen

Ist eine Zusatzversicherung vereinbart (Private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZV, Unfall-Zusatzversicherung - UZV, Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung - KIZV) kann diese unabhängig von der Hauptversicherung gekündigt werden. Damit entfallen die Kosten für den zusätzlichen Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz der Hauptversicherung bleibt bestehen.

In den letzten fünf Versicherungsjahren – bei Rentenversicherungen in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Aufschubzeit – kann die BUZV jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden.

Ein späterer Wiedereinschluss von Zusatzversicherungen ist nur mit neuer Gesundheitsprüfung und unter Beachtung der „Richtlinien für Vertragsänderungen" möglich.

4. Verrechnung der Beiträge mit Überschüssen ( Überschussbeteiligung/ Beitragsanrechnung)

Überschussanteile können zum Ausgleich von Beitragsforderungen verwendet oder zur Deckung eines Kapitalbedarfs ausgezahlt werden.

Voraussetzung bei der Auszahlung:

 Vertrag darf nicht storniert oder gekündigt sein

 Keine bestehende Teil- oder Vollstundung

 Grundsätzlich nicht möglich bei:

- Direktversicherungen

- VLV

- Fondsgebundenen Versicherungen

- BU

- Riesterrente 

- Sofort beginnender Rente 

 Überschussanteile werden nicht zur Verkürzung der Vertragslaufzeit verwendet

 Nicht bei  Überschussverwendungsart Todesfallbonus

5. Umtausch KLV in eine Risikolebensversicherung

Gerät ein Kunde in einen finanziellen Engpass und kann die  Beiträge für eine abgeschlossene KLV nicht mehr in vollem Umfang leisten, dann empfiehlt sich der Umtausch in RLV. Hier sind die Beiträge durch das Entfallen des Sparanteils wesentlich geringer und gleichzeitig bleibt die Absicherung im Todesfall bestehen. 

Der verbleibende Risikobeitrag ist je nach Vertragsart und versicherter Person sehr individuell .

Für den Umtausch einer kapitalbildenden Lebensversicherung in RLV müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 Der Vertragsbeginn der KLV darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

 Es sind Beiträge für mindestens 3 Monate gezahlt worden.

 Die Besonderheiten beim Umtausch bestimmter Tarife wurden beachtet.

 Der Vertrag fällt nicht unter die Ausschlüsse.

 Vertragsänderungen

6. Herabsetzung des Vertrages (=Teilkündigung)

Falls der Kunde auf Dauer nur noch einen Teil seiner Beiträge bezahlen kann, kann er mit uns eine Herabsetzung des Vertrages vereinbaren. Der Versicherungsschutz und der Beitrag werden auf Dauer herabgesetzt. Der Versicherungsnehmer kann eine Verminderung der Versicherungssumme/Rente und des Beitrages beantragen. Eine Teilkündigung kann wie bei einer normalen Kündigung

 jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bzw.

 bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungs-Abschnitts vorgenommen werden. Frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr möglich

Voraussetzung:

 Die beitragspflichtigen Mindestversicherungssummen/ -renten müssen erreicht sein

7. Terminverschiebung

Zum Ausgleich von rückständigen Beiträgen kann der Versicherungsnehmer eine Terminverschiebung (Beginn- / Ablaufverlegung) beantragen.

Die rückständigen Beiträge werden dann vom vorhandenen Deckungskapital abgezogen.

In den meisten Fällen wird der Ablauftermin um einen größeren Zeitraum als den zu überbrückenden verschoben. Hintergrund ist der Ausgleich der auch im unbezahlten Zeitraum angefallenen Risiko- und Verwaltungskosten.

Bei relativ jungen Verträgen kann es vorkommen, dass die Durchführung der Beginn- / Ablaufverlegung nur mit einer zusätzlichen (Reserve-)Nachzahlung des Versicherungsnehmers möglich ist.

Voraussetzungen:

 Die Wiederaufnahme der Beitragszahlung darf max. 6 Monate in der Zukunft liegen, gerechnet ab dem Monat der Beantragung. Die rückständigen Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden.

 Seit einer eventuellen vorangegangenen Terminverschiebung oder Stundung müssen ab dem Wiederaufnahmetermin der Beitragszahlung die Beiträge für mindestens 12 Monate gezahlt worden sein.

 Bei einer Risikolebensversicherung und selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Terminverschiebung nur möglich, wenn der Vertrag noch nicht eingelöst ist. Eine neue Gesundheitserklärung ist nur unter folgenden Bedingungen erforderlich:

a) Der Vertrag beinhaltet eine BU-Rente und ist länger als 6 Monate außer Kraft bzw. beitragsfrei.

b) Der Vertrag beinhaltet keine BU-Rente und ist länger als 12 Monate außer Kraft bzw. beitragsfrei.

8. Beitragsstundung

Kann der Kunde seine Beiträge voraussichtlich für einen längeren Zeitraum nicht mehr bezahlen, kann er mit uns eine Beitragsstundung vereinbaren.

Für die gestundeten Beiträge erheben wir Stundungszinsen in Höhe der Zinsen für ein  Policendarlehen. Während der Beitragsstundung läuft der Vertrag unverändert weiter, der Versicherungsschutz bleibt in voller Höhe erhalten. Während der Stundung werden jedoch keine Dynamik-Erhöhungen angeboten.

Die gestundeten Beiträge einschließlich der Zinsen können nach Ablauf des Stundungszeitraums entweder nachgezahlt oder durch eine Terminverschiebung ausgeglichen werden.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung:

 schriftlicher Stundungsvertrag,

 Vertrag muss beitragspflichtig in Kraft sein, bzw. der Ausserkraftsetzungstermin darf nicht mehr als 2 Monate zurückliegen.

 es darf kein  Policendarlehen bestehen,

 Vertrag darf nicht in Verbindung mit einem Refinanzierungsdarlehen stehen.

 Beiträge müssen für mindestens 1 Jahr bezahlt sein. In Ausnahmen kann im ersten Versicherungsjahr lediglich eine Teilstundung erfolgen.

 Wurde bereits eine Terminverschiebung durchgeführt, müssen nach der Terminverschiebung die

Beiträge für mindestens 12 Monate bezahlt sein.

 Bei Verträgen, die eine Restlaufzeit von 2 Jahren haben, können wir dem Kunden nur eine Vollstundung anbieten.

 Während des Stundungszeitraumes darf keine Teilauszahlung fällig werden.

Grundsätzlich unterscheiden wir zwei Arten der Beitragsstundung:

A. Vollstundung:

Bei einer Vollstundung werden die Beiträge in voller Höhe gestundet. Der Zeitraum der Stundung beträgt max. 1 Jahr. Eine Vollstundung innerhalb des 1. Versicherungsjahres ist nicht möglich. Für Risiko-Lebensversicherungen, selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen kann generell keine Vollstundung vereinbart werden. Stundung bei Arbeitslosigkeit  Arbeitslosenkomponente

B. Teilstundung:

Der Versicherungsnehmer kann zum Ausgleich von rückständigen Beiträgen eine Stundung gegen Zahlung von Teilbeiträgen beantragen. Teilstundungen können dann gewährt werden, wenn monatlich vom Kunden 25% des Tarif-Zahlbeitrags oder – wenn höher – der BUZ-Zahlbeitrag aufgebracht werden, mindestens aber 12,50 € monatlich. Als Stundungsbeitrag muss ein Betrag vereinbart werden, der größer oder gleich dem ermittelten Mindeststundungsbeitrag und kleiner als der Tarifbeitrag ist.

Die Versicherung übernimmt für den Stundungszeitraum den gestundeten Beitragsanteil, tritt also für den Kunden in Vorleistung. Am Ende der Stundung wird der Versicherungsnehmer zur Nachzahlung der gestundeten Beitragsteile einschließlich Zinsen aufgefordert. Falls er diesen Betrag nicht nachbezahlt, gleichen wir unsere Forderung durch eine Vertragsänderung (Terminverschiebung) aus und bestätigen dies mit einem Nachtrag.

Der Zeitraum der Stundung beträgt max. 2 Jahre. Dieser Zeitraum kann auf bis zu 3 Jahre bei nachfolgenden Anlässen (Studium/Umschulung, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub) verlängert werden. Für Risiko-Lebensversicherungen sowie selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen ist eine Teilstundung generell nicht möglich.

9. Beitragsfreistellung

Falls der Kunde seine Beiträge voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren nicht mehr bezahlen kann, kann er mit uns eine Beitragsfreistellung vereinbaren.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung umgestellt werden. Der Versicherungsschutz vermindert sich dadurch auf die beitragsfreie Versicherungssumme.

Beiträge sind keine mehr zu zahlen. Ein späteres Widerinkraftsetzen ist bei Tarifen, bei denen vor Abschluss eine Gesundheitsprüfung erforderlich war, nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Die Beitragsfreistellung ist nur zum nächstmöglichen Kündigungstermin möglich. 

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 Vermögensberatung Starnberg


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