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Zahlungsschwierigkeiten
Bevor der Kunde kündigt, gibt es für ihn noch
mehrere Möglichkeiten, den Vertrag zu „retten":
1. Änderung der Zahlungsweise
2. Wegfall der Dynamik
3. Kündigung von Zusatzversicherungen
4. Verrechnung der Beiträge mit Überschüssen
5. Umtausch KLV in eine Risikolebensversicherung
6. Herabsetzung des Vertrages (Teilkündigung)
7. Terminverschiebung
8. Beitragsstundung
A. Vollstundung
B. Teilstundung
9. Beitragsfreistellung
1. Änderung der Zahlungsweise
Der Kunde hat verschiedene Möglichkeiten, die
Beitragszahlung vorzunehmen: Die Beiträge können monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bis zum Ablauf der
Beitragszahlungsdauer – längstens bis zum Tode der versicherten
Person - entrichtet werden.
Durch die Umstellung der Zahlungsweise kann die
Beitragsbelastung gleichmäßiger auf das Jahr verteilt werden.
Der Kunde kann jederzeit eine Änderung der
Beitragszahlungsweise beantragen, ohne dadurch die
Steuerbegünstigung seines Vertrages aufzuheben. Die Umstellung
der Zahlungsweise ist zur nächsten Beitragsfälligkeit bzw. zum
Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
Beitragszahlungsmöglichkeiten
2. Wegfall der Dynamik
Hat der Versicherungsnehmer einen
Versicherungsvertrag mit Dynamik
abgeschlossen, erhält er jedes Jahr ein Erhöhungsangebot. Er
braucht die einzelnen Erhöhungen jedoch nicht anzunehmen und kann
somit seinen Beitrag zumindest stabil halten. Lässt er
hintereinander mehr als zwei Erhöhungen ungenutzt, so erlischt
das Recht auf künftige Erhöhungen ohne erneute
Gesundheitsprüfung.
Er kann das Recht aber durch eine erneute
Gesundheitsprüfung wieder erwerben. Dies bringt – je nach
Versicherungsart und Zeitpunkt – steuerliche Nachteile mit sich.
Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Kunde ihr bis zum
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widerspricht oder
den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem Erhöhungstermin zahlt.
Ein nachträglicher Einschluss (auch das
Wiederaufleben) des Dynamikplans ist nur bei den im Abschnitt Vertragsänderungen
genannten Tarifen und nur mit erneuter Gesundheitsprüfung
möglich.
Er gilt dann als Teilnovation (
Steuerliche Behandlung von
Vertragsänderungen). Deshalb sollte hierbei neben einer
Restlaufzeit von 12 Jahren auch eine Rest-Beitragszahlungsdauer
von 5 Jahren eingehalten werden, damit die Erträge aus den
Dynamikerhöhungen steuerfrei sind.
3. Kündigung von Zusatzversicherungen
Ist eine Zusatzversicherung vereinbart (Private
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZV,
Unfall-Zusatzversicherung - UZV,
Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung - KIZV) kann diese
unabhängig von der Hauptversicherung gekündigt werden. Damit
entfallen die Kosten für den zusätzlichen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz der Hauptversicherung
bleibt bestehen.
In den letzten fünf Versicherungsjahren – bei
Rentenversicherungen in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der
Aufschubzeit – kann die BUZV jedoch nur zusammen mit der
Hauptversicherung gekündigt werden.
Ein späterer Wiedereinschluss von
Zusatzversicherungen ist nur mit neuer Gesundheitsprüfung und
unter Beachtung der „Richtlinien für Vertragsänderungen"
möglich.
4. Verrechnung der Beiträge mit Überschüssen (
Überschussbeteiligung/ Beitragsanrechnung)
Überschussanteile können zum Ausgleich von
Beitragsforderungen verwendet oder zur Deckung eines
Kapitalbedarfs ausgezahlt werden.
Voraussetzung bei der Auszahlung:
Vertrag
darf nicht storniert oder gekündigt sein
Keine
bestehende Teil- oder Vollstundung
Grundsätzlich
nicht möglich bei:
- Direktversicherungen
- VLV
- Fondsgebundenen Versicherungen
- BU
- Riesterrente
- Sofort
beginnender Rente
Überschussanteile
werden nicht zur Verkürzung der Vertragslaufzeit verwendet
Nicht bei
Überschussverwendungsart
Todesfallbonus
5. Umtausch KLV in eine Risikolebensversicherung
Gerät ein Kunde in einen finanziellen Engpass und
kann die Beiträge
für eine abgeschlossene KLV nicht mehr in vollem Umfang leisten,
dann empfiehlt sich der Umtausch in RLV. Hier sind die Beiträge
durch das Entfallen des Sparanteils wesentlich geringer und
gleichzeitig bleibt die Absicherung im Todesfall bestehen.
Der verbleibende Risikobeitrag ist je nach
Vertragsart und versicherter Person sehr individuell .
Für den Umtausch einer kapitalbildenden
Lebensversicherung in RLV müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
Der
Vertragsbeginn der KLV darf nicht länger als 2 Jahre
zurückliegen.
Es
sind Beiträge für mindestens 3 Monate gezahlt worden.
Die
Besonderheiten beim Umtausch bestimmter Tarife wurden beachtet.
Der
Vertrag fällt nicht unter die Ausschlüsse.
Vertragsänderungen
6. Herabsetzung des Vertrages (=Teilkündigung)
Falls der Kunde auf Dauer nur noch einen Teil
seiner Beiträge bezahlen kann, kann er mit uns eine Herabsetzung
des Vertrages vereinbaren. Der Versicherungsschutz und der Beitrag
werden auf Dauer herabgesetzt. Der Versicherungsnehmer kann eine
Verminderung der Versicherungssumme/Rente und des Beitrages
beantragen. Eine Teilkündigung kann wie bei einer normalen
Kündigung
jederzeit
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bzw.
bei
Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des
Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines
jeden Ratenzahlungs-Abschnitts vorgenommen werden. Frühestens
nach dem ersten Versicherungsjahr möglich
Voraussetzung:
Die
beitragspflichtigen Mindestversicherungssummen/ -renten müssen
erreicht sein
7. Terminverschiebung
Zum Ausgleich von rückständigen Beiträgen kann
der Versicherungsnehmer eine Terminverschiebung (Beginn- /
Ablaufverlegung) beantragen.
Die rückständigen Beiträge werden dann vom
vorhandenen Deckungskapital abgezogen.
In den meisten Fällen wird der Ablauftermin um
einen größeren Zeitraum als den zu überbrückenden verschoben.
Hintergrund ist der Ausgleich der auch im unbezahlten Zeitraum
angefallenen Risiko- und Verwaltungskosten.
Bei relativ jungen Verträgen kann es vorkommen,
dass die Durchführung der Beginn- / Ablaufverlegung nur mit einer
zusätzlichen (Reserve-)Nachzahlung des Versicherungsnehmers
möglich ist.
Voraussetzungen:
Die
Wiederaufnahme der Beitragszahlung darf max. 6 Monate in der
Zukunft liegen, gerechnet ab dem Monat der Beantragung. Die
rückständigen Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden.
Seit
einer eventuellen vorangegangenen Terminverschiebung oder Stundung
müssen ab dem Wiederaufnahmetermin der Beitragszahlung die
Beiträge für mindestens 12 Monate gezahlt worden sein.
Bei einer
Risikolebensversicherung und selbstständigen
Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Terminverschiebung nur
möglich, wenn der Vertrag noch nicht eingelöst ist. Eine neue
Gesundheitserklärung ist nur unter folgenden Bedingungen
erforderlich:
a) Der Vertrag beinhaltet eine BU-Rente und ist
länger als 6 Monate außer Kraft bzw. beitragsfrei.
b) Der Vertrag beinhaltet keine BU-Rente und ist
länger als 12 Monate außer Kraft bzw. beitragsfrei.
8. Beitragsstundung
Kann der Kunde seine Beiträge voraussichtlich
für einen längeren Zeitraum nicht mehr bezahlen, kann er mit uns
eine Beitragsstundung vereinbaren.
Für die gestundeten Beiträge erheben wir
Stundungszinsen in Höhe der Zinsen für ein
Policendarlehen. Während der Beitragsstundung läuft der
Vertrag unverändert weiter, der Versicherungsschutz bleibt in
voller Höhe erhalten. Während der Stundung werden jedoch keine
Dynamik-Erhöhungen angeboten.
Die gestundeten Beiträge einschließlich der
Zinsen können nach Ablauf des Stundungszeitraums entweder
nachgezahlt oder durch eine Terminverschiebung ausgeglichen
werden.
Voraussetzungen für die Gewährung einer
Stundung:
schriftlicher
Stundungsvertrag,
Vertrag
muss beitragspflichtig in Kraft sein, bzw. der
Ausserkraftsetzungstermin darf nicht mehr als 2 Monate
zurückliegen.
es darf
kein Policendarlehen
bestehen,
Vertrag
darf nicht in Verbindung mit einem Refinanzierungsdarlehen stehen.
Beiträge
müssen für mindestens 1 Jahr bezahlt sein. In Ausnahmen kann im
ersten Versicherungsjahr lediglich eine Teilstundung erfolgen.
Wurde
bereits eine Terminverschiebung durchgeführt, müssen nach der
Terminverschiebung die
Beiträge für mindestens 12 Monate bezahlt sein.
Bei
Verträgen, die eine Restlaufzeit von 2 Jahren haben, können wir
dem Kunden nur eine Vollstundung anbieten.
Während
des Stundungszeitraumes darf keine Teilauszahlung fällig werden.
Grundsätzlich unterscheiden wir zwei Arten der
Beitragsstundung:
A. Vollstundung:
Bei einer Vollstundung werden die Beiträge in
voller Höhe gestundet. Der Zeitraum der Stundung beträgt max.
1 Jahr. Eine Vollstundung innerhalb des 1. Versicherungsjahres
ist nicht möglich. Für Risiko-Lebensversicherungen,
selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und
fondsgebundene Lebensversicherungen kann generell keine
Vollstundung vereinbart werden. Stundung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenkomponente
B. Teilstundung:
Der Versicherungsnehmer kann zum Ausgleich von
rückständigen Beiträgen eine Stundung gegen Zahlung von
Teilbeiträgen beantragen. Teilstundungen können dann gewährt
werden, wenn monatlich vom Kunden 25% des Tarif-Zahlbeitrags oder
– wenn höher – der BUZ-Zahlbeitrag aufgebracht werden,
mindestens aber 12,50 € monatlich. Als Stundungsbeitrag muss ein
Betrag vereinbart werden, der größer oder gleich dem ermittelten
Mindeststundungsbeitrag und kleiner als der Tarifbeitrag ist.
Die Versicherung übernimmt für den
Stundungszeitraum den gestundeten Beitragsanteil, tritt also für
den Kunden in Vorleistung. Am Ende der Stundung wird der
Versicherungsnehmer zur Nachzahlung der gestundeten Beitragsteile
einschließlich Zinsen aufgefordert. Falls er diesen Betrag nicht
nachbezahlt, gleichen wir unsere Forderung durch eine
Vertragsänderung (Terminverschiebung) aus und bestätigen dies
mit einem Nachtrag.
Der Zeitraum der Stundung beträgt max. 2 Jahre.
Dieser Zeitraum kann auf bis zu 3 Jahre bei nachfolgenden
Anlässen (Studium/Umschulung, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz,
Erziehungsurlaub) verlängert werden. Für
Risiko-Lebensversicherungen sowie selbstständige
Berufsunfähigkeitsversicherungen ist eine Teilstundung generell
nicht möglich.
9. Beitragsfreistellung
Falls der Kunde seine Beiträge voraussichtlich
über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren nicht mehr bezahlen
kann, kann er mit uns eine Beitragsfreistellung vereinbaren.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann
der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung umgestellt werden.
Der Versicherungsschutz vermindert sich dadurch auf die
beitragsfreie Versicherungssumme.
Beiträge sind keine mehr zu zahlen. Ein späteres
Widerinkraftsetzen ist bei Tarifen, bei denen vor Abschluss eine
Gesundheitsprüfung erforderlich war, nur mit erneuter
Gesundheitsprüfung möglich. Die Beitragsfreistellung ist nur zum
nächstmöglichen Kündigungstermin möglich.
Zahlungsschwierigkeiten
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