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Abrufphase Riesterrente

Abrufphase Riesterrente

Die reguläre Altersgrenze, ab der ein Kunde die Leistung aus seinem Altersvorsorgevertrag in Anspruch nehmen kann, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Es ist jedoch möglich, Rente aus einem Altersvorsorgevertrag bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres zu beziehen. 

Ab dem Monatsersten, an dem der Kunde das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann er den Beginn der Rente (jeweils auf den nächsten Monatsersten) vorziehen (Abrufphase) 

Damit kann er seinen privaten Rentenbezug besser auf den tatsächlichen Beginn seines Ruhestandes abstimmen. Die Rente ist nicht an die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gekoppelt. Für Kunden, die eine gesetzliche Altersrente auch schon vor dem 60. Lebensjahr erhalten können ( Beamte), gibt es die Möglichkeit, die private Rentenleistung ebenfalls vor dem 60. Lebensjahr zu erhalten. Dies geht nur dann, wenn zum Auszahlungszeitpunkt mindestens die eingezahlten Beiträge für eine Verrentung zur Verfügung stehen, also die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Beitragsgarantie zu Rentenbeginn erfüllt ist.

Die Beitragszahlung wird bei Abruf der Leistung eingestellt. Wenn eine Rente vorzeitig ausgezahlt wird, ist sie geringer als die ursprünglich prognostizierte Rente: Der Kunde zahlt weniger Beiträge, und der Zinseszins-Effekt kommt in diesen Jahren nicht mehr zum Tragen.

Die Höhe der Rente ist abhängig von dem zum gewünschten Rentenbeginn vorhandenen Kapital sowie der künftigen Lebenserwartung der versicherten Person und damit von der Rentenbezugszeit.

Die Lebenserwartung hängt wiederum vom Geschlecht der Person und ihrem bereits erreichten Alter ab.

Besonderheit:

In der Abrufphase hat der Kunde die Möglichkeit, auch Teilrenten in Anspruch zu nehmen. D. h. er kann eine „kleine" Rente ab z. B. dem 60 Lebensjahr bekommen, wenn er nur noch ein reduziertes Gehalt, z. B. aufgrund einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit, erhält.

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