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Abrufphase
Riesterrente
Die reguläre Altersgrenze, ab der
ein Kunde die Leistung aus seinem Altersvorsorgevertrag in
Anspruch nehmen kann, ist mit Vollendung des
65. Lebensjahres erreicht. Es ist jedoch möglich, Rente aus
einem Altersvorsorgevertrag bereits mit Erreichen des 60.
Lebensjahres zu beziehen.
Ab dem Monatsersten,
an dem der Kunde das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann er den
Beginn der Rente (jeweils auf den nächsten
Monatsersten) vorziehen (Abrufphase)
Damit kann er seinen privaten
Rentenbezug besser auf den tatsächlichen
Beginn seines Ruhestandes abstimmen. Die Rente ist nicht an die
Leistung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) gekoppelt. Für Kunden, die eine
gesetzliche Altersrente auch schon vor dem
60. Lebensjahr erhalten können ( Beamte), gibt es die
Möglichkeit, die private Rentenleistung ebenfalls
vor dem 60. Lebensjahr zu erhalten. Dies geht nur dann, wenn zum
Auszahlungszeitpunkt mindestens die
eingezahlten Beiträge für eine Verrentung zur Verfügung stehen,
also die vom Gesetzgeber vorgeschriebene
Beitragsgarantie zu Rentenbeginn erfüllt ist.
Die Beitragszahlung wird bei Abruf
der Leistung eingestellt. Wenn eine Rente vorzeitig ausgezahlt wird,
ist sie geringer als die ursprünglich prognostizierte Rente: Der
Kunde zahlt weniger Beiträge, und der
Zinseszins-Effekt kommt in diesen Jahren nicht mehr zum Tragen.
Die Höhe der Rente ist abhängig
von dem zum gewünschten Rentenbeginn vorhandenen Kapital sowie
der künftigen Lebenserwartung der versicherten Person und damit
von der Rentenbezugszeit.
Die Lebenserwartung hängt wiederum
vom Geschlecht der Person und ihrem bereits erreichten Alter ab.
Besonderheit:
In der Abrufphase hat der Kunde die
Möglichkeit, auch Teilrenten in Anspruch zu nehmen. D. h. er kann
eine „kleine" Rente ab z. B. dem 60 Lebensjahr bekommen,
wenn er nur noch ein reduziertes Gehalt, z.
B. aufgrund einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit, erhält.
Abrufphase
Riesterrente
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