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Ausland /
Ausländer Riesterrente
1. Grenzgänger (Deutsche, die in
Anrainerstaaten der BRD arbeiten)
Wer in Deutschland uneingeschränkt
steuerpflichtig ist, ist grundsätzlich förderfähig, auch wenn
er seinen Arbeitsplatz im Ausland hat und
dort seine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Da die
gesetzlichen Altersvorsorgesysteme – fast
aller – Anrainerstaaten der Gesetzlichen Rentenversicherung der
BRD ähnlich sind, können auch die Grenzgänger die Förderung in
Anspruch nehmen.
Einzige Ausnahme
bildet hier Dänemark. Grenzgänger, die
im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind
in der Regel nicht förderberechtigt.
2. Ausländer, die in Deutschland
leben
Vorab sollte geklärt werden, ob
der Versicherungsnehmer seinen Rentenabend in Deutschland
genießen oder ggf. in sein Heimatland
zurückkehren möchte. Möchte er in der Rentenphase auswandern,
ist Folgendes zu berücksichtigen:
3. Auswanderung ins
Ausland
Sobald der Versicherungsnehmer
(unabhängig davon, ob er Deutscher oder Ausländer ist) seinen Wohnsitz
ins Ausland verlagert, unterliegt er nicht mehr der
unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Dies hat Auswirkungen auf die
staatliche Förderung ( Zulagen und ggf. zusätzliche
Steuerersparnis), die er bereits erhalten
hat. Die gewährten Fördermittel werden in der Erwerbsphase quasi
aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Dabei
geht der Staat davon aus, dass die im Alter bezogenen Versorgungsleistungen
im Inland versteuert werden.
Wenn nun ein Deutscher ins Ausland
auswandert oder ein in Deutschland lebender
ausländischer Mitbürger wieder in seine Heimat zurückkehrt, ist
dies nicht mehr gewährleistet.
Maßgebend für die weiteren
Konsequenzen ist in solchen Fällen der Zeitpunkt des
„Umzugs":
3 a. Der Umzug ins Ausland erfolgt
während der Ansparphase
Wenn der Umzug während der
Ansparphase erfolgt, kann die Rückzahlung der bereits erhaltenen Förderung
auf Antrag bis zum Beginn der Rentenzahlung zinslos gestundet
werden. Erfolgt ein „Rückzug" nach
Deutschland, wird die Rückforderung erlassen. Es müssen also
keine Fördermittel zurückgezahlt werden.
Bleibt es bei dem Umzug ins
Ausland, wird zu Beginn der Rentenzahlung nicht die ganze
Summe der Förderung auf einmal zurückgefordert. Es müssen
stattdessen 15 % der monatlichen Rentenleistung
abgeführt werden, bis die gesamte Förderung zurückgezahlt ist.
Durch die Begrenzung auf 15 % der
Monatsrente wird die Rückzahlungsverpflichtung für den
Versicherungsnehmer, der "seine
Zelte" in Deutschland abbricht, abgeschwächt. Ob und - wenn
ja - wie die Rente dann im Ausland
versteuert wird, hängt von der jeweils gültigen
Steuergesetzgebung ab.
3 b. Der Umzug erfolgt während der
Auszahlungsphase
Erfolgt der Umzug ins Ausland
während der Auszahlungsphase, müssen zum Zeitpunkt des Umzuges die
– anteiligen – Zulagen und die evtl. realisierten –
anteiligen – Steuerersparnisse vom Anbieter abgeführt
werden.
Diese Regelungen sollen allerdings
nochmals geprüft werden und u. U. für Mitgliedstaaten der EU geändert
werden.
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Ausländer Riesterrente
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