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Ausland / Ausländer Riesterrente

Ausland / Ausländer Riesterrente

1. Grenzgänger (Deutsche, die in Anrainerstaaten der BRD arbeiten)

Wer in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist, ist grundsätzlich förderfähig, auch wenn er seinen Arbeitsplatz im Ausland hat und dort seine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Da die gesetzlichen Altersvorsorgesysteme – fast aller – Anrainerstaaten der Gesetzlichen Rentenversicherung der BRD ähnlich sind, können auch die Grenzgänger die Förderung in Anspruch nehmen. 

Einzige Ausnahme bildet hier Dänemark. Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind in der Regel nicht förderberechtigt.

2. Ausländer, die in Deutschland leben

Vorab sollte geklärt werden, ob der Versicherungsnehmer seinen Rentenabend in Deutschland genießen oder ggf. in sein Heimatland zurückkehren möchte. Möchte er in der Rentenphase auswandern, ist Folgendes zu berücksichtigen:

3. Auswanderung ins Ausland

Sobald der Versicherungsnehmer (unabhängig davon, ob er Deutscher oder Ausländer ist) seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert, unterliegt er nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Dies hat Auswirkungen auf die staatliche Förderung ( Zulagen und ggf. zusätzliche Steuerersparnis), die er bereits erhalten hat. Die gewährten Fördermittel werden in der Erwerbsphase quasi aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Dabei geht der Staat davon aus, dass die im Alter bezogenen Versorgungsleistungen im Inland versteuert werden. 

Wenn nun ein Deutscher ins Ausland auswandert oder ein in Deutschland lebender ausländischer Mitbürger wieder in seine Heimat zurückkehrt, ist dies nicht mehr gewährleistet.

Maßgebend für die weiteren Konsequenzen ist in solchen Fällen der Zeitpunkt des „Umzugs":

3 a. Der Umzug ins Ausland erfolgt während der Ansparphase

Wenn der Umzug während der Ansparphase erfolgt, kann die Rückzahlung der bereits erhaltenen Förderung auf Antrag bis zum Beginn der Rentenzahlung zinslos gestundet werden. Erfolgt ein „Rückzug" nach Deutschland, wird die Rückforderung erlassen. Es müssen also keine Fördermittel zurückgezahlt werden. 

Bleibt es bei dem Umzug ins Ausland, wird zu Beginn der Rentenzahlung nicht die ganze Summe der Förderung auf einmal zurückgefordert. Es müssen stattdessen 15 % der monatlichen Rentenleistung abgeführt werden, bis die gesamte Förderung zurückgezahlt ist.

Durch die Begrenzung auf 15 % der Monatsrente wird die Rückzahlungsverpflichtung für den Versicherungsnehmer, der "seine Zelte" in Deutschland abbricht, abgeschwächt. Ob und - wenn ja - wie die Rente dann im Ausland versteuert wird, hängt von der jeweils gültigen Steuergesetzgebung ab.

3 b. Der Umzug erfolgt während der Auszahlungsphase

Erfolgt der Umzug ins Ausland während der Auszahlungsphase, müssen zum Zeitpunkt des Umzuges die – anteiligen – Zulagen und die evtl. realisierten – anteiligen – Steuerersparnisse vom Anbieter abgeführt werden.

Diese Regelungen sollen allerdings nochmals geprüft werden und u. U. für Mitgliedstaaten der EU geändert werden. 

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