Erhält der Versicherungsnehmer die
Versicherungsleistung aus der Riester Rente, ist
sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Erhält eine andere Person im
Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung
Leistungen aus der Riester Rente (z. B. auf Grund eines
Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses,
muss sie Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen.
Eine Übertragung von Forderungen
oder Eigentumsrechten aus der Riester Rente ist
vertraglich ausgeschlossen.