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Erziehungsurlaub
Riesterrente
Mütter bzw. Väter, die die
Kindererziehung übernehmen, sind in den ersten 3 Jahren nach
Geburt des Kindes direkt (= unmittelbar)
förderfähig. Erhält ein Ehepartner die Förderung zunächst auf
Grund der „Kombi-Ehe" und wird dann
ein Kind geboren, muss er während dieser 3 Jahre den gesetzlich
vorgeschriebenen Mindest-Eigenbeitrag (i. d. R. Sockelbetrag)
zahlen.
Auch Alleinstehende, die
zunächst nicht förderberechtigt waren, erhalten die Förderung
während der drei Jahre
Kindererziehungszeit. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder
innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (Mehrlingsgeburten,
Geburt eines weiteren Kindes) verlängert sich die
Kindererziehungszeit – und damit der
förderfähige Zeitraum – um die Anzahl der Kalendermonate, in
denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen
wurden.
Insgesamt sind Mütter bzw. Väter
i. d. R. auf Grund der Kindererziehungszeit sogar 4 Jahre
unmittelbar förderberechtigt. Nur wenn das
Kind im Dezember geboren ist, beträgt die unmittelbare
Förderberechtigung 3 Jahre, sofern kein
weiteres Kind geboren wird. Die Mutter bzw. der Vater ist ab dem
1. eines Monats nach der Geburt des Kindes auf Grund der
Kindererziehungszeit automatisch rentenversicherungspflichtig
und somit unmittelbar förderberechtigt, selbst wenn sie/er zuvor
keiner Tätigkeit nachgegangen ist.
Ist das Kind im Dezember
geboren, dann ist die Mutter bzw. der Vater erst
ab dem 1.1. des Folgejahres rentenversicherungspflichtig und damit
unmittelbar förderberechtigt.
Beispiel: Die Mutter ist Hausfrau
und das Kind ist im Februar 2004 geboren; die Kindererziehungszeit
endet somit zum 1.3.2007. Die Hausfrau ist
von 2004 bis einschließlich 2007 unmittelbar förderberechtigt.
Der Vertrag müsste erst in 2008 umgestellt werden, sofern die
Frau weiterhin Hausfrau ist und kein
weiteres Kind hinzukommt, da die unmittelbare Förderberechtigung
endet.
Die Bemessungsgrundlage für den
Mindest-Eigenbeitrag richtet sich nach dem
rentenversicherungspflichtigen Einkommen in
den betreffenden Jahren - der Kunde kann auch unterjährig in
Erziehungsurlaub gehen und hat
möglicherweise noch im betreffenden Kalenderjahr
rentenversicherungspflichtiges Einkommen
erzielt. Außerdem kann auch im Erziehungsurlaub auf Teilzeitbasis
weiter gearbeitet werden (bis 30 Std. pro
Woche). Häufig muss nur der Sockelbetrag gezahlt werden, wenn
der Elternteil, der Erziehungsurlaub nimmt, kein zusätzliches
Arbeitseinkommen hat.
Das
Erziehungsgeld gilt nicht als rentenversicherungspflichtiges
Einkommen und wird daher nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags einbezogen. Bitte
machen Sie in diesem Fall keine
Einkommensangaben im Zulageantrag.
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Riesterrente
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