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Erziehungsurlaub  Riester Rente

Erziehungsurlaub Riesterrente

Mütter bzw. Väter, die die Kindererziehung übernehmen, sind in den ersten 3 Jahren nach Geburt des Kindes direkt (= unmittelbar) förderfähig. Erhält ein Ehepartner die Förderung zunächst auf Grund der „Kombi-Ehe" und wird dann ein Kind geboren, muss er während dieser 3 Jahre den gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Eigenbeitrag (i. d. R. Sockelbetrag) zahlen. 

Auch Alleinstehende, die zunächst nicht förderberechtigt waren, erhalten die Förderung während der drei Jahre Kindererziehungszeit. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (Mehrlingsgeburten, Geburt eines weiteren Kindes) verlängert sich die Kindererziehungszeit – und damit der förderfähige Zeitraum – um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden.

Insgesamt sind Mütter bzw. Väter i. d. R. auf Grund der Kindererziehungszeit sogar 4 Jahre unmittelbar förderberechtigt. Nur wenn das Kind im Dezember geboren ist, beträgt die unmittelbare Förderberechtigung 3 Jahre, sofern kein weiteres Kind geboren wird. Die Mutter bzw. der Vater ist ab dem 1. eines Monats nach der Geburt des Kindes auf Grund der Kindererziehungszeit automatisch rentenversicherungspflichtig und somit unmittelbar förderberechtigt, selbst wenn sie/er zuvor keiner Tätigkeit nachgegangen ist.

 Ist das Kind im Dezember geboren, dann ist die Mutter bzw. der Vater erst ab dem 1.1. des Folgejahres rentenversicherungspflichtig und damit unmittelbar förderberechtigt.

Beispiel: Die Mutter ist Hausfrau und das Kind ist im Februar 2004 geboren; die Kindererziehungszeit endet somit zum 1.3.2007. Die Hausfrau ist von 2004 bis einschließlich 2007 unmittelbar förderberechtigt. Der Vertrag müsste erst in 2008 umgestellt werden, sofern die Frau weiterhin Hausfrau ist und kein weiteres Kind hinzukommt, da die unmittelbare Förderberechtigung endet.

Die Bemessungsgrundlage für den Mindest-Eigenbeitrag richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen in den betreffenden Jahren - der Kunde kann auch unterjährig in Erziehungsurlaub gehen und hat möglicherweise noch im betreffenden Kalenderjahr rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Außerdem kann auch im Erziehungsurlaub auf Teilzeitbasis weiter gearbeitet werden (bis 30 Std. pro Woche). Häufig muss nur der Sockelbetrag gezahlt werden, wenn der Elternteil, der Erziehungsurlaub nimmt, kein zusätzliches Arbeitseinkommen hat. 

Das Erziehungsgeld gilt nicht als rentenversicherungspflichtiges Einkommen und wird daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags einbezogen. Bitte machen Sie in diesem Fall keine Einkommensangaben im Zulageantrag.

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