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Förderberechtigte
Personen Riesterrente
Die steuerliche Förderung der
privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge steht grundsätzlich
allen
Personen zu, die in einem Kalenderjahr – zumindest zeitweise -
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen
und von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. von der Versorgungsniveauabsenkung durch
das ‚Versorgungsänderungsgesetz 2001‘ wirtschaftlich
betroffen sind.
Dies sind insbesondere:
Pflichtversicherte in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte in der
Alterssicherung der Landwirte
Pflichtversicherten
gleichstehende Personen
Empfänger von Besoldungs-
bzw. von Amtsbezügen und diesen gleichgestellte Personen.
Zu Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.
in der Alterssicherung der
Landwirte
sowie den Pflichtversicherten gleichstehende Personen gehören
insbesondere: Personen, die gegen
Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu
gehören auch geringfügig beschäftigte Personen, die auf
die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung auf den
vollen Beitragssatz aufstocken. Auch während des Bezugs von
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht
die Versicherungspflicht fort.
Versicherungspflichtige Selbstständige. Hierzu gehören Lehrer,
Erzieher und Pflegepersonen, die im
Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigten. Ferner Hebammen und
Entbindungspfleger, Küstenschiffer und
Küstenfischer, Seelotsen, Kurierfahrer, Künstler und
Publizisten, Hausgewerbetreibende sowie
Handwerker, die in der Handwerksrolle
eingetragen sind
Versicherungspflichtig sind
des weiteren Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und auf Dauer
im wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. „Selbstständige
mit einem Auftraggeber")
sowie Personen, die eine Ich-AG gegründet haben und einen
Existenzgründerzuschuss erhalten.
Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst, auch wenn eine
Zusatzversorgung besteht. Diese Zusatzversorgung
muss allerdings auf das so genannte ‚Punktemodell‘ umgestellt
worden sein.
Ist dies nicht der Fall, ist der
Arbeitnehmer nicht förderfähig. Hinweis für Arbeitnehmer im
öffentlichen
Dienst der Hansestadt Hamburg: Seit 01.08.2003 sind alle
Arbeitnehmer förderfähig. Die bis zum
vorgenannten Termin bestehende Unterscheidung, nach der
Arbeitnehmer, die vor dem 01.04.1995
eingestellt wurden (und für die das 1. Ruhegeldgesetz galt) nicht
förderfähig waren, besteht nicht mehr.
Arbeitnehmer im
kirchlichen Dienst mit kirchlicher
Zusatzversorgungskasse (KZVK), sofern die
jeweilige KZVK auf das so genannte ‚Punktemodell‘ umgestellt
hat. Da dies – nach derzeitigem Kenntnisstand – nicht bei
allen KZVK der Fall ist, empfiehlt es sich, bei der KZVK direkt nachzufragen.
Kindererziehende während
der Kindererziehungszeit. Versicherungspflicht wegen
Kindererziehung besteht grundsätzlich für
36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes. Werden innerhalb des
36-Monats-Zeitraums mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die
Zeit der Versicherung um die Anzahl der
Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen
wurden (bei Zwillingen beispielsweise von 36
auf 72 Monate). Hinweis: Wurde das Kind in der Zeit vom 01.01. bis
30.11. eines Jahres geboren, besteht die Förderberechtigung für
4 Jahre. Wurde das Kind im Dezember geboren,
besteht Förderfähigkeit nur für 3 Jahre.
Wehr- und
Zivildienstleistende (bei mehr als drei
Tagen Dienst)
Versicherungspflichtige
Landwirte, deren Ehegatten sowie
mitarbeitende Familienangehörige Ehemalige
Landwirte, die nach Übergangsrecht
weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt
oder als mitarbeitender Familienangehöriger
versicherungspflichtig sind gem
Kenntnisstand – nicht bei allen KZVK der Fall ist, empfiehlt es
sich, bei der KZVK direkt nachzufragen.
Kindererziehende während
der Kindererziehungszeit. Versicherungspflicht wegen
Kindererziehung besteht grundsätzlich für
36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes. Werden innerhalb des
36-Monats-Zeitraums mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die
Zeit der Versicherung um die Anzahl der
Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen
wurden (bei Zwillingen beispielsweise von 36
auf 72 Monate). Hinweis: Wurde das Kind in der Zeit vom 01.01. bis
30.11. eines Jahres geboren, besteht die Förderberechtigung für
4 Jahre. Wurde das Kind im Dezember geboren,
besteht Förderfähigkeit nur für 3 Jahre.
Wehr- und
Zivildienstleistende (bei mehr als drei
Tagen Dienst)
Versicherungspflichtige
Landwirte, deren Ehegatten sowie
mitarbeitende Familienangehörige Ehemalige
Landwirte, die nach Übergangsrecht
weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt
oder als mitarbeitender Familienangehöriger
versicherungspflichtig sind
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine
Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden pro
Woche ausüben und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
erwerbstätig sind.
Sie sind
unabhängig vom ausgeübten Beruf förderfähig (also
beispielsweise auch dann, wenn sie Pflichtmitglied
in einem Versorgungswerk sind) Behinderte
Menschen, die in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind oder
in Heimen, Anstalten bzw. gleichartigen Einrichtungen in gewisser
Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen.
Bezieher von
Lohnersatzleistungen, wenn sie im
letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Lohnersatzleistungen sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
(wurde zum 1. Januar 2005 mit der
Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II
zusammengefasst), Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und
Unterhaltsgeld.
Seit 01.01.2005
auch Bezieher von Arbeitslosengeld II, da diese generell
rentenversicherungspflichtig sind. Damit
zukünftig auch alle Personen, die bis 31.12.2004 noch
Sozialhilfebezieher waren und kein
rentenversicherungspflichtiges Einkommen haben. Zu beachten ist,
dass regelmäßig nur die ehemaligen
Sozialhilfeempfänger Arbeitslosengeld II erhalten, die
erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig sind
diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
In Einzelfällen können sich
Arbeitslosengeld II-Bezieher von der Versicherungspflicht befreien
lassen (z. B. wenn sie Pflichtmitglieder in
einem berufsständischem Versorgungswerk sind). Diese
Personen sind dann nicht förderfähig.
Personen, die wegen
Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als
Arbeitssuchende gemeldet sind und
Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens bzw.
Vermögens nicht beziehen (wird Arbeitslosenhilfe nicht
gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht beim Arbeitsamt als
Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine
Förderberechtigung).
Bezieher von
Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar
vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren
Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind (z. B.
Geringfügig Beschäftigte; Entwicklungshelfer; Personen,
die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind;
Personen, die nicht nur vorübergehend
selbstständig sind).
GmbH
Gesellschafter-Geschäftsführer, die
sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien
lassen und weiterhin versicherungspflichtig sind (unabhängig
davon, ob sie sich z. B. aufgrund der Höhe
ihrer Beteiligung an der GmbH befreien lassen könnten).
Nicht-förderfähige
Ehepartner, deren Partner förderfähig
sind, können eine Zulage, nicht aber
eigene Steuervorteile erhalten (‚abgeleitete Förderfähigkeit‘,
Kombi-Ehe) Landesebene) Personen,
die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind;
Personen, die nicht nur vorübergehend
selbstständig sind).
GmbH
Gesellschafter-Geschäftsführer, die
sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien
lassen und weiterhin versicherungspflichtig sind (unabhängig
davon, ob sie sich z. B. aufgrund der Höhe
ihrer Beteiligung an der GmbH befreien lassen könnten).
Nicht-förderfähige
Ehepartner, deren Partner förderfähig
sind, können eine Zulage, nicht aber
eigene Steuervorteile erhalten (‚abgeleitete Förderfähigkeit‘,
Kombi-Ehe)
Zu den Empfängern von Besoldungs-
bzw. Amtsbezügen und diesen gleichgestellten Personen gehören
insbesondere:
Bundesbeamte, Beamte der
Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände etc.
Richter des
Bundes und der Länder
Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit
Empfänger von
Amtsbezügen
aus einem Amtsverhältnis (z. B. Mitglieder der Regierung des
Bundes oder eines Landes sowie die Parlamentarischen
Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene)
die so genannten „Kirchenbeamten" (z. B.
satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
von Diakonissen)
Beamte, Richter,
Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind,
für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung
die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch auf diese
Beschäftigung erstreckt wird
Beamtete Kindererziehende,
die Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch nur für den Zeitraum, der
bei den betreffenden Personen nach § 50a des
Beamtenversorgungsgesetzes (d. h. in der
Regel 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
des Kindes) berücksichtigt wird
Die Personengruppe der Empfänger
von Besoldungs- bzw. Amtsbezügen und diesen gleichgestellten
Personen hat noch folgendes zu beachten:
Voraussetzung für die Förderung
ist, dass der Zulageberechtigte gegenüber der für seine
Besoldung
oder Amtsbezüge zuständigen Stelle sein Einverständnis
erklärt, dass diese jährlich die für die Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags sowie die für die Gewährung der
Kinderzulage erforderlichen
Daten der zentralen Stelle mitteilt und dass die zentrale Stelle
diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten
und nutzen kann. Für das Beitragsjahr 2004 kann die
Einverständniserklärung noch bis
zum 30.06.2005 gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben
werden. Die Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf
wirksam. Ferner muss ein Angehöriger dieses Personenkreises,
sofern er keine Sozialversicherungsnummer
hat, über die zuständige Stelle eine Zulagennummer bei der
zentralen Stelle beantragen
Förderberechtigte
Personen Riesterrente
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