Förderberechtigte

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Förderberechtigte Personen  Riester Rente

Förderberechtigte Personen Riesterrente

Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge steht grundsätzlich allen Personen zu, die in einem Kalenderjahr – zumindest zeitweise - der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. von der Versorgungsniveauabsenkung durch das ‚Versorgungsänderungsgesetz 2001‘ wirtschaftlich betroffen sind. 

Dies sind insbesondere:

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte

Pflichtversicherten gleichstehende Personen

Empfänger von Besoldungs- bzw. von Amtsbezügen und diesen gleichgestellte Personen.

Zu Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in der Alterssicherung der Landwirte sowie den Pflichtversicherten gleichstehende Personen gehören insbesondere: Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken. Auch während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht die Versicherungspflicht fort.

Versicherungspflichtige Selbstständige. Hierzu gehören Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Ferner Hebammen und Entbindungspfleger, Küstenschiffer und Küstenfischer, Seelotsen, Kurierfahrer, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende sowie Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind 

Versicherungspflichtig sind des weiteren Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und auf Dauer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. „Selbstständige mit einem Auftraggeber") sowie Personen, die eine Ich-AG gegründet haben und einen Existenzgründerzuschuss erhalten.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, auch wenn eine Zusatzversorgung besteht. Diese Zusatzversorgung muss allerdings auf das so genannte ‚Punktemodell‘ umgestellt worden sein. 

Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitnehmer nicht förderfähig. Hinweis für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Hansestadt Hamburg: Seit 01.08.2003 sind alle Arbeitnehmer förderfähig. Die bis zum vorgenannten Termin bestehende Unterscheidung, nach der Arbeitnehmer, die vor dem 01.04.1995 eingestellt wurden (und für die das 1. Ruhegeldgesetz galt) nicht förderfähig waren, besteht nicht mehr.

Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst mit kirchlicher Zusatzversorgungskasse (KZVK), sofern die jeweilige KZVK auf das so genannte ‚Punktemodell‘ umgestellt hat. Da dies – nach derzeitigem Kenntnisstand – nicht bei allen KZVK der Fall ist, empfiehlt es sich, bei der KZVK direkt nachzufragen.

Kindererziehende während der Kindererziehungszeit. Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht grundsätzlich für 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes. Werden innerhalb des 36-Monats-Zeitraums mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die Zeit der Versicherung um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden (bei Zwillingen beispielsweise von 36 auf 72 Monate). Hinweis: Wurde das Kind in der Zeit vom 01.01. bis 30.11. eines Jahres geboren, besteht die Förderberechtigung für 4 Jahre. Wurde das Kind im Dezember geboren, besteht Förderfähigkeit nur für 3 Jahre.

Wehr- und Zivildienstleistende (bei mehr als drei Tagen Dienst)

Versicherungspflichtige Landwirte, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige Ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind gem Kenntnisstand – nicht bei allen KZVK der Fall ist, empfiehlt es sich, bei der KZVK direkt nachzufragen.

Kindererziehende während der Kindererziehungszeit. Versicherungspflicht wegen Kindererziehung besteht grundsätzlich für 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes. Werden innerhalb des 36-Monats-Zeitraums mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die Zeit der Versicherung um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden (bei Zwillingen beispielsweise von 36 auf 72 Monate). Hinweis: Wurde das Kind in der Zeit vom 01.01. bis 30.11. eines Jahres geboren, besteht die Förderberechtigung für 4 Jahre. Wurde das Kind im Dezember geboren, besteht Förderfähigkeit nur für 3 Jahre.

Wehr- und Zivildienstleistende (bei mehr als drei Tagen Dienst)

Versicherungspflichtige Landwirte, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige Ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden pro Woche ausüben und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. 

Sie sind unabhängig vom ausgeübten Beruf förderfähig (also beispielsweise auch dann, wenn sie Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk sind) Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind oder in Heimen, Anstalten bzw. gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen.

Bezieher von Lohnersatzleistungen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Lohnersatzleistungen sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (wurde zum 1. Januar 2005 mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II zusammengefasst), Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld.

Seit 01.01.2005 auch Bezieher von Arbeitslosengeld II, da diese generell rentenversicherungspflichtig sind. Damit zukünftig auch alle Personen, die bis 31.12.2004 noch Sozialhilfebezieher waren und kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen haben. Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die ehemaligen Sozialhilfeempfänger Arbeitslosengeld II erhalten, die erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

In Einzelfällen können sich Arbeitslosengeld II-Bezieher von der Versicherungspflicht befreien lassen (z. B. wenn sie Pflichtmitglieder in einem berufsständischem Versorgungswerk sind). Diese Personen sind dann nicht förderfähig.

Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind und Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Vermögens nicht beziehen (wird Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine Förderberechtigung).

Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind (z. B. Geringfügig Beschäftigte; Entwicklungshelfer; Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind; Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig sind).

GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen und weiterhin versicherungspflichtig sind (unabhängig davon, ob sie sich z. B. aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung an der GmbH befreien lassen könnten).

Nicht-förderfähige Ehepartner, deren Partner förderfähig sind, können eine Zulage, nicht aber eigene Steuervorteile erhalten (‚abgeleitete Förderfähigkeit‘, Kombi-Ehe) Landesebene) Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind; Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig sind).

GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen und weiterhin versicherungspflichtig sind (unabhängig davon, ob sie sich z. B. aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung an der GmbH befreien lassen könnten).

Nicht-förderfähige Ehepartner, deren Partner förderfähig sind, können eine Zulage, nicht aber eigene Steuervorteile erhalten (‚abgeleitete Förderfähigkeit‘, Kombi-Ehe)

Zu den Empfängern von Besoldungs- bzw. Amtsbezügen und diesen gleichgestellten Personen gehören insbesondere:

Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände etc.

Richter des Bundes und der Länder

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis (z. B. Mitglieder der Regierung des

Bundes oder eines Landes sowie die Parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene)

die so genannten „Kirchenbeamten" (z. B. satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder von Diakonissen)

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird

Beamtete Kindererziehende, die Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch nur für den Zeitraum, der bei den betreffenden Personen nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes (d. h. in der Regel 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes) berücksichtigt wird

Die Personengruppe der Empfänger von Besoldungs- bzw. Amtsbezügen und diesen gleichgestellten Personen hat noch folgendes zu beachten:

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zulageberechtigte gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle sein Einverständnis erklärt, dass diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sowie die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt und dass die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann. Für das Beitragsjahr 2004 kann die Einverständniserklärung noch bis zum 30.06.2005 gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben werden. Die Erklärung ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Ferner muss ein Angehöriger dieses Personenkreises, sofern er keine Sozialversicherungsnummer hat, über die zuständige Stelle eine Zulagennummer bei der zentralen Stelle beantragen

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