Förderschädlichkeit

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Förderschädlichkeit  Riester Rente

Förderschädlichkeit Riesterrente

Eine Kapitalauszahlung oberhalb von 30 % aus einem Altersvorsorgevertrag führt dazu, dass sämtliche Zulagen und ggf. Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückgezahlt werden müssen, die auf das ausgezahlte Kapital entfallen. Einzige Ausnahme stellt die Übertragung des Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgvertrag dar. Hier gelangt das Kapital jedoch nie in den direkten Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers.

Verfahren bei förderschädlicher Verwendung Bei Förderschädlichkeit müssen die Zulagen und die evtl. zusätzliche Steuerersparnis komplett zurückgezahlt werden (Rückzahlungsbetrag). Das Gesetz sieht allerdings keine Verzinsung dieser Beträge vor.

Die Versicherung muss die ZfA von einer förderschädlichen Auszahlung informieren. Auf Grund dessen errechnet die ZfA, wie hoch der Rückzahlungsbetrag ist, und teilt diesen der Versicherung mit. Diese behält den Betrag vom vorgesehenen Auszahlungsbetrag ein und leitet ihn an die ZfA weiter. Gleichzeitig informiert sie den Kunden über die einbehaltene Summe sowie die Erträge, die dem Vertrag bis zur Förderschädlichkeit gutgeschrieben wurden. 

Diese Information geht ebenfalls an die ZfA und das Finanzamt des Kunden.

Die Erträge, die seit Vertragsbeginn erwirtschaftet wurden, sind voll zu versteuern, soweit sie auf die förderschädliche Auszahlung entfallen und seit Versicherungsbeginn noch keine 12 Jahre vergangen sind.

Besondere Behandlung der Kapitalentnahme bei Eigenheimfinanzierung

Der Kunde kann - förderunschädlich - für die Finanzierung seines Eigenheims unter bestimmten Bedingungen Kapital aus dem Vertrag entnehmen ( Entnahme von Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Dieses Kapital muss ab Beginn des 2. Jahres nach Auszahlung bis zum Rentenbeginn (spätestens bis der Kunde 65 Jahre wird) allerdings wieder in gleich bleibenden Raten zurückgezahlt werden.

Zahlt der Kunde die Entnahme nicht fristgerecht zurück oder nutzt er das Geld für andere Zwecke, ist dies eine förderschädliche Verwendung (Zulagen und evtl. zusätzliche Steuerersparnis müssen zurückgezahlt werden). Der verbleibende Betrag abzüglich der darauf entfallenden Eigenbeiträge fällt unter die sog. sonstigen Einkünfte und ist dementsprechend zu versteuern. Das Kapital wird hierbei mit 5 % verzinst, und zwar für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Kapitals und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient, liegt. 

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