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Förderschädlichkeit Riesterrente
Eine Kapitalauszahlung oberhalb von
30 % aus einem Altersvorsorgevertrag führt dazu, dass sämtliche Zulagen
und ggf. Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückgezahlt
werden müssen, die auf das ausgezahlte
Kapital entfallen. Einzige Ausnahme stellt die Übertragung des Kapitals
auf einen anderen Altersvorsorgvertrag dar. Hier gelangt das
Kapital jedoch nie in den direkten Verfügungsbereich
des Versicherungsnehmers.
Verfahren bei förderschädlicher
Verwendung Bei Förderschädlichkeit müssen
die Zulagen und die evtl. zusätzliche Steuerersparnis komplett
zurückgezahlt werden (Rückzahlungsbetrag). Das Gesetz sieht
allerdings keine Verzinsung dieser Beträge
vor.
Die Versicherung muss die ZfA von einer förderschädlichen
Auszahlung informieren. Auf Grund dessen
errechnet die ZfA, wie hoch der Rückzahlungsbetrag ist, und teilt
diesen der Versicherung mit. Diese behält den Betrag vom
vorgesehenen Auszahlungsbetrag ein und leitet
ihn an die ZfA weiter. Gleichzeitig informiert sie den Kunden
über die einbehaltene Summe
sowie die Erträge, die dem Vertrag bis zur Förderschädlichkeit
gutgeschrieben wurden.
Diese Information geht ebenfalls an die ZfA
und das Finanzamt des Kunden.
Die Erträge, die seit Vertragsbeginn erwirtschaftet wurden, sind
voll zu versteuern, soweit sie auf die förderschädliche
Auszahlung entfallen und seit Versicherungsbeginn noch keine 12
Jahre vergangen sind.
Besondere Behandlung der
Kapitalentnahme bei Eigenheimfinanzierung
Der Kunde kann -
förderunschädlich - für die Finanzierung seines Eigenheims
unter bestimmten Bedingungen Kapital aus dem
Vertrag entnehmen ( Entnahme von Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
Dieses Kapital muss ab Beginn des 2. Jahres nach Auszahlung bis
zum Rentenbeginn (spätestens bis der Kunde
65 Jahre wird) allerdings wieder in gleich bleibenden Raten
zurückgezahlt werden.
Zahlt der Kunde die Entnahme nicht
fristgerecht zurück oder nutzt er das Geld für andere Zwecke, ist
dies eine förderschädliche Verwendung (Zulagen und evtl.
zusätzliche Steuerersparnis müssen zurückgezahlt
werden). Der verbleibende Betrag abzüglich der darauf
entfallenden Eigenbeiträge fällt unter die
sog. sonstigen Einkünfte und ist dementsprechend zu versteuern.
Das Kapital wird hierbei mit 5 % verzinst,
und zwar für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt
der Verwendung des Kapitals und dem Eintritt
des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt, ab dem die
Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient, liegt.
Förderschädlichkeit Riesterrente
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