"Hinterbliebene"
im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG sind nur die Ehegatten sowie
Kinder, für die Kindergeld gezahlt oder ein
Freibetrag gewährt wird. Nichteheliche Partner sind damit
ausgeschlossen.
Die Behandlung
von gleichgeschlechtlichen Partnern erfolgt
derzeit – abhängig von § 26 Abs. I EStG, der
eine steuerliche Zusammenveranlagung nicht vorsieht –
entsprechend der von nichtehelichen Partnern.