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Kapitalleistung  Riester Rente

Kapitalleistung Riesterrente

Zu Rentenbeginn hat der Riester-Sparer die Möglichkeit, bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Verrentungskapitals ausgezahlt zu bekommen ( Teilkapitalauszahlung). Eine höhere Kapitalauszahlung an den Kunden oder Bezugsberechtigten führt immer zu einer Förderschädlichkeit. 

Daher wird diese Form der Kapitalauszahlung nicht angeboten. Der Kunde kann bis zum Ende der Aufschubzeit lediglich den Vertrag kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen –dann müssen die Förderung und ggf. Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Gleiches gilt für die Kapitalabfindung von Renten während der Mindestlaufzeit : 

Grundsätzlich können die garantierten, noch ausstehenden Rentenzahlungen  innerhalb der Mindestlaufzeit – abgezinst mit einem Zinssatz von 2.75 % ab Tarifgeneration 01.2004 – als Kapitalleistung ausgezahlt werden. Dies ist jedoch förderschädlich ( Förderschädlichkeit).

Eine Ausnahme bildet nur die Übertragung von Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag: Der Kunde entnimmt den Vertragswert, und dieser wird direkt auf einen von ihm genannten anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, ohne in seinen direkten Verfügungsbereich zu gelangen. 

Ebenfalls förderunschädlich ist die Übertragung des Deckungskapitals auf einen Altersvorsorgevertrag des hinterbliebenen Ehepartners im Todesfall.

Kapitalleistungen, die aus Überzahlungen resultieren, können im Rahmen von Teilkündigungen förderunschädlich ausgezahlt werden.

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