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Kapitalleistung
Riesterrente
Zu Rentenbeginn hat der
Riester-Sparer die Möglichkeit, bis zu 30 % des zur Verfügung
stehenden Verrentungskapitals ausgezahlt zu
bekommen ( Teilkapitalauszahlung). Eine höhere Kapitalauszahlung an
den Kunden oder Bezugsberechtigten führt immer zu einer
Förderschädlichkeit.
Daher wird diese
Form der Kapitalauszahlung nicht angeboten. Der Kunde kann bis zum
Ende der Aufschubzeit lediglich den Vertrag
kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen –dann
müssen die Förderung und ggf. Steuervorteile zurückgezahlt
werden.
Gleiches gilt für die
Kapitalabfindung von Renten während der Mindestlaufzeit :
Grundsätzlich können
die garantierten, noch ausstehenden Rentenzahlungen
innerhalb der Mindestlaufzeit – abgezinst mit einem Zinssatz von
2.75 % ab Tarifgeneration 01.2004 – als Kapitalleistung ausgezahlt
werden. Dies ist jedoch förderschädlich (
Förderschädlichkeit).
Eine Ausnahme bildet nur die
Übertragung von Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag:
Der Kunde entnimmt den Vertragswert, und
dieser wird direkt auf einen von ihm genannten anderen
Altersvorsorgevertrag übertragen, ohne in
seinen direkten Verfügungsbereich zu gelangen.
Ebenfalls förderunschädlich
ist die Übertragung des Deckungskapitals auf einen
Altersvorsorgevertrag des hinterbliebenen Ehepartners
im Todesfall.
Kapitalleistungen, die aus
Überzahlungen resultieren, können im Rahmen von Teilkündigungen
förderunschädlich ausgezahlt werden.
Kapitalleistung
Riesterrente
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