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Kinderzulage Riesterrente
Förderberechtigte können
zusätzlich zu ihrer Grundzulage eine Kinderzulage für
jedes Kind bekommen, für das sie Kindergeld
erhalten:
Für jedes Kind wird, sofern
Kindergeld gezahlt wird, eine Kinderzulage in folgender
Höhe gewährt:
Jahr Kinderzulage pro Jahr und
kindergeldberechtigtem Kind
2005 92 €
2006 und 2007 138 €
Ab 2008 185 €
Eltern erhalten die Kinderzulage
je Kind nur einmal.
Bei Eltern, die miteinander
verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
steht die Kinderzulage – unabhängig von der Festsetzung
des Kindergeldes – der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann
die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen
werden. In allen anderen Fällen steht die Kinderzulage
ausschließlich dem Kindergeld-Empfänger zu.
Dieser Entschluss ist, sofern der
Kunde den Anbieter nicht bis auf Widerruf ermächtigt
hat, die Zulagen für ihn zu beantragen ( Dauerzulageantrag), bei
jeder Zulagenbeantragung neu zu bestimmen.
Bei mehreren kindergeldberechtigten
Kindern können die einzelnen Kinderzulagen auch auf die
einzelnen Verträge aufgeteilt werden. Eine
einzelne Kinderzulage kann nicht aufgeteilt werden.
Bei Kindern, deren Eltern nicht
miteinander verheiratet sind (oder bei Kindern, deren verheiratete
Eltern dauernd getrennt leben), steht die
Grundzulage der Person zu, die auch das Kindergeld für dieses Kind
erhält. Das muss nicht zwangsläufig auch ein Elternteil sein
(die Grundzulage wird z. B. auch für ein
Pflegekind gewährt).
Falls der Mindest-Eigenbeitrag vom
Kunden nicht erbracht wird, erfolgt eine anteilige Kürzung der Kinderzulage
(ebenso wie der Grundzulage), d. h. wenn z. B. 80 % des
Mindest-Eigenbeitrags geleistet werden,
werden nur 80 % der Kinderzulage gezahlt.
Die Kinderzulage wird so lange
gewährt, wie Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag
gewährt wird; grundsätzlich bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr, maximal bis zum 27. Lebensjahr des
Kindes.
Besteht wg. eines Einkommens des
Kindes kein Anspruch mehr auf Kindergeld (ab einem Jahreseinkommen
von derzeit 7.680 € netto), entfällt der
Anspruch auf die Kinderzulage.
Der Anspruch auf Kinderzulage
entfällt in dem Jahr, für das das Kindergeld insgesamt
zurückgezahlt werden muss. D. h. bestand
für den Zulageberechtigten noch für mindestens einen Monat im
Jahr ein
Anspruch auf Kindergeld, hat er in
diesem Jahr auch noch Anspruch auf die komplette Kinderzulage.
Sollte das Kindergeld innerhalb
eines Kalenderjahres von einer Person auf eine andere übertragen worden
sein, so hat die Person Anspruch auf die Kinderzulage, die die
erste Kindergeldzahlung im entsprechenden
Kalenderjahr erhalten hat.
Entscheidend für den Erhalt der Kinderzulage
auch bei pflegebedürftigen bzw. behinderten Kindern ist immer
die Frage, ob Kindergeld für das Kind gezahlt wird oder nicht.
Bei pflegebedürftigen bzw. behinderten Kindern
kann die Zahlung von Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus
ohne altersmäßige Begrenzung erfolgen.
Kinderzulage Riesterrente
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