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Kombi Ehe Riester Rente

Kombi Ehe Riesterrente

Eine Sonderregelung wurde Ehegatten von unmittelbar Zulageberechtigten ( Förderberechtigten) eingeräumt. Gehört nur ein Ehegatte zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, erhält der andere Ehegatte eine mittelbare Zulageberechtigung, sofern beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.

Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erbracht werden. Der Nicht direkt Förderberechtigte („abgeleitet bzw. mittelbar Förderberechtigter") schließt einen separaten Vertrag ab, der nur aus der Zulage (sowie ggf. Kinderzulagen) besteht. Im Brutto-Beitragsverfahren besteht der Beitrag somit aus den Zulagen. Bei den reinen Zulagenverträgen ist das Netto-Beitragsverfahren zu empfehlen. 

Ein Beispiel: Klaus B., 35 Jahre, Elektromechaniker, ist verheiratet und lebt mit seiner Frau Heike (Hausfrau) und seinen beiden Kindern in Köln. Er verdient pro Jahr 30.000 €. Er und seine Frau möchten sich beide absichern. Da Frau Heike B. Hausfrau ist, ist sie selbst nicht förderberechtigt. Sie erlangt allerdings den Förderanspruch durch ihre Ehe mit Klaus B., wenn dieser eine Riester Rente abschließt und seinen Mindest-Eigenbeitrag leistet. 

Bei Hausfrauen ist auf das Alter der Kinder zu achten, denn während der Kindererziehungszeit sind Mütter automatisch rentenversicherungspflichtig und damit unmittelbar förderberechtigt, so dass zumindest der Sockelbetrag zu zahlen ist.

Zahlt der Förderberechtigte nicht seinen vollen Mindest-Eigenbeitrag, wird seine eigene Zulage und die des Ehepartners anteilig gekürzt.

Bei Tod des Förderberechtigten fällt der Förderanspruch für den abgeleitet zulageberechtigten Ehepartner weg. Wenn dieser nicht selbst förderberechtigt wird, kann der Vertrag ruhen, d. h. beitragsfrei weitergeführt werden.

Bei Scheidung stellt sich die Situation für den abgeleitet Förderberechtigten genauso dar. Für den Förderberechtigten erhöht sich in einem solchen Fall sein Mindest-Eigenbeitrag um die Zulage(n) aus dem Vertrag seines Partners – er muss seinen Beitrag erhöhen, um nach wie vor die volle Zulage zu erhalten.

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