Für Leistungen aus der Riester
Rente haben Pflichtmitglieder in Krankenkassen sowie
privat Krankenversicherte keine Krankenversicherungsbeiträge
zu zahlen.
Für freiwillig Krankenversicherte in
gesetzlichen Kassen werden die Erträge zur Bemessungsgrundlage
gezählt; somit sind für diese
Personengruppe auch Krankenversicherungsbeiträge auf die
Renteneinkommen zu leisten.