Bis zum Ablauf der Aufschubzeit
kann der Kunde seinen Altersvorsorgevertrag ganz oder teilweise
schriftlich kündigen. Es gelten die Kündigungsfristen
nach AVB: frühestens nach einem Jahr seit
Versicherungsbeginn zum Schluss eines jeden
Beitragszahlungsabschnitts mit Frist von einem Monat zu
einem Jahrestag des Versicherungsbeginns fristlos
Die Kündigung sollte
nur der letzte Schritt sein, wenn gemeinsam alle Alternativen
geprüft wurden
Bei Vertragskündigung vor Ablauf
eines Altersvorsorgevertrages und Auszahlung der Leistung an den Kunden
muss die Förderung zurückgezahlt werden, es sei denn, der Kunde
nutzt die Möglichkeit der Übertragung des
gebildeten Kapitals, d. h. er wechselt zu einem
zertifizierten Vorsorgevertrag eines anderen Anbieters.