Landwirte sind
grundsätzlich förderberechtigt, sofern sie in der Alterskasse
der Landwirte pflichtversichert sind.
Als Bemessungsgrundlage gelten für den Mindest-Eigenbeitrag -
neben evtl. anderen beitragspflichtigen
Einnahmen des Vorjahres - die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft des vorletzten Jahres.
Ist der Zulageberechtigte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Pflichtversicherung der
Landwirte versichert, dann müssen die
beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr und die Einkünfte
aus § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) aus dem
vorletzten Jahr für die Berechnung des
Mindest-Eigenbeitrags zusammengefasst werden.