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Mindest
Eigenbeitrag Riesterrente
Der Mindest-Eigenbeitrag ist
der Beitrag, den der Förderberechtigte mindestens pro Jahr in
seinen Altersvorsorgevertrag einzahlen muss,
um die volle Zulage zu erhalten. Die gesetzlich vorgegebene Rechenformel
lautet (für 2006): „3 % vom
rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Vorjahres
abzüglich der Zulage(n) für das betreffende Jahr".
Der Mindest-Eigenbeitrag ist
nach oben durch den Höchstbetrag begrenzt.
Wenn ein Förderberechtigter hohe
Zulagen erhält (z. B. mehrere Kinder berücksichtigt werden), kann
es anhand der o. a. Rechenformel vorkommen, dass er keinen eigenen
Beitrag leisten muss.
Daher hat der Gesetzgeber den
Sockelbetrag vorgesehen, der mindestens von jedem
Förderberechtigten gezahlt werden muss.
Der Prozentsatz erhöht sich ab
2006, um ab 2008 konstant zu bleiben. Die Sätze für alle Jahre:
Im Jahr 2005 2 % p. a.
Im Jahr 2006 und 2007 3 % p. a.
Ab dem Jahr 2008 4 % p. a.
Der Betrag der „beitragspflichtigen
Einnahmen des dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahrs" ist
deshalb gewählt worden, damit schon zu
Beginn des Sparjahrs bzw. spätestens mit Ende des ersten Quartals
der Kunde seinen Mindest-Eigenbeitrag berechnen kann. Welche
Einnahmen in diesem Zusammenhang erfasst
werden, richtet sich nach den Bestimmungen des SGB VI.
Wurden mehrere beitragspflichtige
Tätigkeiten ausgeübt, so sind die angefallenen Einnahmen zu
addieren.
Wichtige Themen rund um den
Mindest-Eigenbeitrag:
Der Ansatz des
rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahrs
erfolgt auch, wenn dieses im Sparjahr
erheblich unter dem des Vorjahres liegt (also z. B. im
Erziehungsurlaub oder bei Arbeitslosigkeit)
oder deutlich darüber.
In der Kombi-Ehe hat der
Nicht-Förderberechtigte keinen Mindest-Eigenbeitrag zu leisten.
Wenn der
Mindest-Eigenbeitrag nicht voll gezahlt wird, wird die Zulage
entsprechend gekürzt: erbringt z. B. ein
Kunde nur 80 % seines Mindest-Eigenbeitrags, erhält er auch nur
80 % seiner Zulage(n).
Kinder werden bei der
Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags immer einem der
förderberechtigten Ehepartner zugerechnet.
Die Ermittlung erfolgt jedes Jahr von neuem, so dass der Mindest-Eigenbeitrag
bei "Wegfall" eines Kindes um eine Kinderzulage steigt.
Der Beitrag kann bei der Riester Rente problemlos bis zur Höhe
des maximalen Sonderausgabenabzugs erhöht
werden.
Je nach gewähltem Verfahren
- Brutto-Beitragsverfahren (inkl. Vorfinanzierung der Zulagen) oder
Netto-Beitragsverfahren (Zahlung des reinen Eigenbeitrags) - wird
der zu zahlende Beitrag des Kunden
festgelegt.
Pflegegeld für ein
Pflegekind wird nicht dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen
zugerechnet und ist daher nicht als
Berechnungsgrundlage des Mindest-Eigenbeitrags zu
berücksichtigen.
Mindest-Eigenbeitrag und
Zielgruppen der Förderung:
Für Mütter oder Väter im Erziehungsurlaub
muss ggf. realisiertes steuerpflichtiges
Einkommen aus dem Jahr, in dem der
Erziehungsurlaub „angetreten" wurde, als
Berechnungsgrundlage des
Mindest-Eigenbeitrags berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte,
dass bei der Berechnung des
Mindest-Eigenbeitrags der Sockelbetrag nicht unterschritten werden
darf. Ein gezahltes Erziehungsgeld ist
keine Lohnersatzleistung und muss somit auch nicht
in die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags
einfließen!
Bei Landwirten
bilden die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft des vorletzten Jahres die Bemessungsgrundlage.
Bei Beamten
werden die Besoldungs- und Amtsbezüge
des Vorjahres als Berechnungsgrundlage herangezogen.
- Die Besoldung stellt die
Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten dar. Sie wird durch das
Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle
Besoldungsempfänger von Bund, Ländern,
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften sowie
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. Sofern das Bundesbesoldungsrecht dies zulässt, sind
landesrechtliche Sonderregelungen möglich.
Zur Besoldung gehören:
Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen,
Vergütungen, Auslandsdienstbezüge, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen. Außerdem gehören dazu:
Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen
(Weihnachtsgeld), vermögenswirksame Leistungen, jährliches
Urlaubsgeld.
- Personen, die ein öffentliches
Amt bekleiden aber keine Beamten, Richter oder Soldaten sind und
dementsprechend keinen Anspruch auf Besoldung haben, erhalten
Amtsbezüge. Hierzu gehören insbesondere
der Bundeskanzler, die Bundesminister und parlamentarische
Staatssekretäre, aber z. B. auch der
Bundesbeauftragte für Datenschutz. Die Höhe richtet sich nach den
Grundgehältern der Besoldungsgruppen einschließlich gewährter
Zulagen und Ortszuschläge (vergleiche
oben). Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind nicht in einem,
sondern in unterschiedlichen Gesetzen festgelegt.
- Bei Arbeitslosen
(Arbeitslosengeld II) (
Förderberechtigter Personenkreis) ist der Zahlbetrag der
Lohnersatzleistung heranzuziehen. Dies ist der Leistungssatz, der
auf dem Bescheid vermerkt ist. Tritt die
Arbeitslosigkeit unterjährig ein, so sind
rentenversicherungspflichtiges Einkommen und
Lohnersatzleistungen des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit
eintritt, zu addieren, um im Folgejahr das
rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres zu ermitteln.
Bei Arbeitslosen
(Arbeitslosengeld II) (
Förderberechtigter Personenkreis) ist der Zahlbetrag der
Lohnersatzleistung heranzuziehen. Dies ist der Leistungssatz, der
auf dem Bescheid vermerkt ist. Tritt die
Arbeitslosigkeit unterjährig ein, so sind
rentenversicherungspflichtiges Einkommen und
Lohnersatzleistungen des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit
eintritt, zu addieren, um im Folgejahr das
rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres zuermitteln.
Wehr- und
Zivildienstleistende zahlen 2 % (bzw. 3
o.4 %) des Soldes. In der Regel wird auf Grund
der geringen Höhe dieser Beträge der Sockelbetrag anzusetzen
sein.
Für selbstständige
Künstler und Publizisten, die der
Versicherungspflicht gem. dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen,
regelt § 12 KSVG das beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Es beläuft sich über das von dem
jeweiligen Kunden bis zum 1.12. des Vorjahres für das folgende
Kalenderjahr geschätzte Einkommen, mindestens ein Siebtel der
Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein
zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden
andere Werte, die in den einzelnen
Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Die
Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2005:
West = 2.415,- € mtl./28.980,- € p. a.; Ost = 2.030,- €
mtl./24.360,- € p. a. Kommen die
Versicherten der Meldepflicht nicht nach, wird das Einkommen von
der Künstlersozialkasse geschätzt. Dieses
bildet dann auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Mindest-Eigenbeitrages nach dem AVmG. Daher
ist das geschätzte Einkommen relevant für die
neue Förderung.
Bei förderfähigen
Selbstständigen gilt z. B.:
"Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen
ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (s. o.), bei
Nachweis eines niedrigeren oder höheren
Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens
jedoch 400,- € mtl. (SGB VI, §165, Satz (1)).
Selbstständige
Handwerker sind für 18 Jahre (216
Monate) pflichtversichert. Bei Übergang in die
Selbstständigkeit können sie wählen, welchen Beitrag sie zur
GRV zahlen möchten; entsprechend hoch ist
die Basis für die Berechnung des Mindest-
- Ansatz
eines einkommensgerechten Beitrags => das individuelle
rentenversicherungspflichtige Einkommen
(max. hier wie üblich 1.050,- €) ist maßgebend -
Ansatz des Regelbeitrags => die
Bezugsgröße ist maßgebend (in 2005: West = 28.980,- €, Ost
= 24.360,- €, mgl. Anpassung immer zum 01.01.)
- Ansatz des
halben Regelbeitrags (ist nur für die ersten 3 Jahre möglich,
danach voller Regelbeitrag) => die
Hälfte der Bezugsgröße dient als Basis.
Mindest
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