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Mindest Eigenbeitrag Riester Rente

Mindest Eigenbeitrag Riesterrente

Der Mindest-Eigenbeitrag ist der Beitrag, den der Förderberechtigte mindestens pro Jahr in seinen Altersvorsorgevertrag einzahlen muss, um die volle Zulage zu erhalten. Die gesetzlich vorgegebene Rechenformel lautet (für 2006): „3 % vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Vorjahres abzüglich der Zulage(n) für das betreffende Jahr". 

Der Mindest-Eigenbeitrag ist nach oben durch den Höchstbetrag begrenzt.

Wenn ein Förderberechtigter hohe Zulagen erhält (z. B. mehrere Kinder berücksichtigt werden), kann es anhand der o. a. Rechenformel vorkommen, dass er keinen eigenen Beitrag leisten muss.

Daher hat der Gesetzgeber den Sockelbetrag vorgesehen, der mindestens von jedem Förderberechtigten gezahlt werden muss.

Der Prozentsatz erhöht sich ab 2006, um ab 2008 konstant zu bleiben. Die Sätze für alle Jahre: 

Im Jahr 2005 2 % p. a.

Im Jahr 2006 und 2007 3 % p. a.

Ab dem Jahr 2008 4 % p. a.

Der Betrag der „beitragspflichtigen Einnahmen des dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahrs" ist deshalb gewählt worden, damit schon zu Beginn des Sparjahrs bzw. spätestens mit Ende des ersten Quartals der Kunde seinen Mindest-Eigenbeitrag berechnen kann. Welche Einnahmen in diesem Zusammenhang erfasst werden, richtet sich nach den Bestimmungen des SGB VI. Wurden mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so sind die angefallenen Einnahmen zu addieren.

Wichtige Themen rund um den Mindest-Eigenbeitrag:

Der Ansatz des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahrs erfolgt auch, wenn dieses im Sparjahr erheblich unter dem des Vorjahres liegt (also z. B. im Erziehungsurlaub oder bei Arbeitslosigkeit) oder deutlich darüber.

In der Kombi-Ehe hat der Nicht-Förderberechtigte keinen Mindest-Eigenbeitrag zu leisten.

Wenn der Mindest-Eigenbeitrag nicht voll gezahlt wird, wird die Zulage entsprechend gekürzt: erbringt z. B. ein Kunde nur 80 % seines Mindest-Eigenbeitrags, erhält er auch nur 80 % seiner Zulage(n).

Kinder werden bei der Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags immer einem der förderberechtigten Ehepartner zugerechnet. Die Ermittlung erfolgt jedes Jahr von neuem, so dass der Mindest-Eigenbeitrag bei "Wegfall" eines Kindes um eine Kinderzulage steigt. Der Beitrag kann bei der Riester Rente problemlos bis zur Höhe des maximalen Sonderausgabenabzugs erhöht werden.

Je nach gewähltem Verfahren - Brutto-Beitragsverfahren (inkl. Vorfinanzierung der Zulagen) oder Netto-Beitragsverfahren (Zahlung des reinen Eigenbeitrags) - wird der zu zahlende Beitrag des Kunden festgelegt.

Pflegegeld für ein Pflegekind wird nicht dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet und ist daher nicht als Berechnungsgrundlage des Mindest-Eigenbeitrags zu berücksichtigen.

Mindest-Eigenbeitrag und Zielgruppen der Förderung:

Für Mütter oder Väter im Erziehungsurlaub muss ggf. realisiertes steuerpflichtiges Einkommen aus dem Jahr, in dem der Erziehungsurlaub „angetreten" wurde, als Berechnungsgrundlage des Mindest-Eigenbeitrags berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags der Sockelbetrag nicht unterschritten werden darf. Ein gezahltes Erziehungsgeld ist keine Lohnersatzleistung und muss somit auch nicht in die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrags einfließen!

Bei Landwirten bilden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des vorletzten Jahres die Bemessungsgrundlage.

Bei Beamten werden die Besoldungs- und Amtsbezüge des Vorjahres als Berechnungsgrundlage herangezogen.

- Die Besoldung stellt die Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten dar. Sie wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sofern das Bundesbesoldungsrecht dies zulässt, sind landesrechtliche Sonderregelungen möglich. 

Zur Besoldung gehören: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Außerdem gehören dazu: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld), vermögenswirksame Leistungen, jährliches Urlaubsgeld.

- Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden aber keine Beamten, Richter oder Soldaten sind und dementsprechend keinen Anspruch auf Besoldung haben, erhalten Amtsbezüge. Hierzu gehören insbesondere der Bundeskanzler, die Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre, aber z. B. auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz. Die Höhe richtet sich nach den Grundgehältern der Besoldungsgruppen einschließlich gewährter Zulagen und Ortszuschläge (vergleiche oben). Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind nicht in einem, sondern in unterschiedlichen Gesetzen festgelegt.

- Bei Arbeitslosen (Arbeitslosengeld II) ( Förderberechtigter Personenkreis) ist der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung heranzuziehen. Dies ist der Leistungssatz, der auf dem Bescheid vermerkt ist. Tritt die Arbeitslosigkeit unterjährig ein, so sind rentenversicherungspflichtiges Einkommen und Lohnersatzleistungen des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit eintritt, zu addieren, um im Folgejahr das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres zu ermitteln.

Bei Arbeitslosen (Arbeitslosengeld II) ( Förderberechtigter Personenkreis) ist der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung heranzuziehen. Dies ist der Leistungssatz, der auf dem Bescheid vermerkt ist. Tritt die Arbeitslosigkeit unterjährig ein, so sind rentenversicherungspflichtiges Einkommen und Lohnersatzleistungen des Jahres, in dem die Arbeitslosigkeit eintritt, zu addieren, um im Folgejahr das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres zuermitteln.

Wehr- und Zivildienstleistende zahlen 2 % (bzw. 3 o.4 %) des Soldes. In der Regel wird auf Grund der geringen Höhe dieser Beträge der Sockelbetrag anzusetzen sein.

Für selbstständige Künstler und Publizisten, die der Versicherungspflicht gem. dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen, regelt § 12 KSVG das beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

Es beläuft sich über das von dem jeweiligen Kunden bis zum 1.12. des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr geschätzte Einkommen, mindestens ein Siebtel der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden andere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2005: West = 2.415,- € mtl./28.980,- € p. a.; Ost = 2.030,- € mtl./24.360,- € p. a. Kommen die Versicherten der Meldepflicht nicht nach, wird das Einkommen von der Künstlersozialkasse geschätzt. Dieses bildet dann auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrages nach dem AVmG. Daher ist das geschätzte Einkommen relevant für die neue Förderung.

Bei förderfähigen Selbstständigen gilt z. B.: "Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (s. o.), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch 400,- € mtl. (SGB VI, §165, Satz (1)).

Selbstständige Handwerker sind für 18 Jahre (216 Monate) pflichtversichert. Bei Übergang in die Selbstständigkeit können sie wählen, welchen Beitrag sie zur GRV zahlen möchten; entsprechend hoch ist die Basis für die Berechnung des Mindest-

- Ansatz eines einkommensgerechten Beitrags => das individuelle rentenversicherungspflichtige Einkommen (max. hier wie üblich 1.050,- €) ist maßgebend - Ansatz des Regelbeitrags => die Bezugsgröße ist maßgebend (in 2005: West = 28.980,- €, Ost = 24.360,- €, mgl. Anpassung immer zum 01.01.)

- Ansatz des halben Regelbeitrags (ist nur für die ersten 3 Jahre möglich, danach voller Regelbeitrag) => die Hälfte der Bezugsgröße dient als Basis.

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