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Nicht direkt
Förderberechtigte Riesterrente
Nicht direkt förderberechtigt
sind grundsätzlich alle, die keine Pflichtbeiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und
nicht zu den Beamten, Richtern oder Soldaten gehören. Dies sind Nicht
pflichtversicherte Selbstständige.
Hierzu zählen auch pflichtversicherte Selbstständige, die
nach Existenzgründung die bis zu drei Jahre dauernde
Befreiungsmöglichkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung
für Existenzgründer nutzen (für die Dauer der Befreiung).
Arbeitnehmer und
Selbstständige (z. B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Architekten, Notare, Apotheker), die
als Pflichtversicherte (Pflichtmitglied) einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung angehören und
auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit
sind.
Geringfügig
Beschäftigte bis 400,- €, die ihren
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.
Freiwillig in
der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.
Bezieher einer Vollrente wegen
Alters sowie Bezieher einer
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-
oder Erwerbsminderungsrente (sofern
sie nicht durch einen etwaigen Hinzuverdienst pflichtversichert
sind).
Sozialhilfebezieher ,
die als dauerhaft nicht erwerbsfähige Personen keine Leistungen
der Grundsicherung erhalten. Die gesetzlich
garantierte Grundsicherung gibt es für ältere Menschen ab
65 Jahren und für nicht erwerbsfähige Volljährige, die aus
medizinischen Gründen dauerhaft nicht in
der Lage sind, einen Beruf auszuüben. Sie erhalten bei Bedarf
eine finanzielle Unterstützung, die
ungefähr der Sozialhilfe entspricht.
Bezieher von Arbeitslosengeld II
(und damit der Großteil der ehemaligen Sozialhilfeempfänger bis 31.12.2004)
sind ab 01.01.2005 grundsätzlich förderberechtigt, da sie
rentenversicherungspflichtig sind. In
Einzelfällen können sich Arbeitslosengeld II-Bezieher von der
Versicherungspflicht befreien lassen (z. B.
wenn sie Pflichtmitglieder in einem berufsständischem
Versorgungswerk sind).
Diese Personen sind dann ebenfalls
nicht förderberechtigt.
Studenten (es
sei denn, sie erzielen ein rentenversicherungspflichtiges
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung).
Hausfrauen/ Hausmänner,
sofern sie nicht z. B. aufgrund Kindererziehung unmittelbar
förderberechtigt sind ( Förderberechtigter
Personenkreis)
Über die sog. „Kombi-Ehe"
können die genannten Personenkreise allerdings einen
Zulagenanspruch erwerben.
Nicht direkt
Förderberechtigte Riesterrente
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