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Nicht direkt Förderberechtigte Riester Rente

Nicht direkt Förderberechtigte Riesterrente

Nicht direkt förderberechtigt sind grundsätzlich alle, die keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und nicht zu den Beamten, Richtern oder Soldaten gehören. Dies sind Nicht pflichtversicherte Selbstständige. Hierzu zählen auch pflichtversicherte Selbstständige, die nach Existenzgründung die bis zu drei Jahre dauernde Befreiungsmöglichkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung für Existenzgründer nutzen (für die Dauer der Befreiung).

Arbeitnehmer und Selbstständige (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Notare, Apotheker), die als Pflichtversicherte (Pflichtmitglied) einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören und auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Geringfügig Beschäftigte bis 400,- €, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.

Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie Bezieher einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-

oder Erwerbsminderungsrente (sofern sie nicht durch einen etwaigen Hinzuverdienst pflichtversichert sind).

Sozialhilfebezieher , die als dauerhaft nicht erwerbsfähige Personen keine Leistungen der Grundsicherung erhalten. Die gesetzlich garantierte Grundsicherung gibt es für ältere Menschen ab 65 Jahren und für nicht erwerbsfähige Volljährige, die aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben. Sie erhalten bei Bedarf eine finanzielle Unterstützung, die ungefähr der Sozialhilfe entspricht.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (und damit der Großteil der ehemaligen Sozialhilfeempfänger bis 31.12.2004) sind ab 01.01.2005 grundsätzlich förderberechtigt, da sie rentenversicherungspflichtig sind. In Einzelfällen können sich Arbeitslosengeld II-Bezieher von der Versicherungspflicht befreien lassen (z. B. wenn sie Pflichtmitglieder in einem berufsständischem Versorgungswerk sind).

Diese Personen sind dann ebenfalls nicht förderberechtigt.

Studenten (es sei denn, sie erzielen ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung).

Hausfrauen/ Hausmänner, sofern sie nicht z. B. aufgrund Kindererziehung unmittelbar förderberechtigt sind ( Förderberechtigter Personenkreis)

Über die sog. „Kombi-Ehe" können die genannten Personenkreise allerdings einen Zulagenanspruch erwerben.

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Nicht direkt Förderberechtigte Riesterrente

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