Das in einem Altersvorsorgevertrag
angesammelte und staatlich geförderte Kapital ist während der Ansparphase
(in der Aufschubzeit ) wie auch in der Abrufphase auf Grund des
umfassenden Übertragungs- und
Abtretungsverbots der Altersvorsorgeverträge (§ 97, XI EStG)
gesetzlich vor Pfändung Riesterrente oder Direktversicherung sowie Anrechnung auf Arbeitslosengeld II geschützt (Hartz IV"-sicher).
Die Bundesagentur für
Arbeit kann aber verlangen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt
wird. Dieser gesetzliche Pfändungsschutz
besteht jedoch nicht für sog. „überzahlte Beiträge" (
Überzahlung).