Im Alterseinkünftegesetz ist klar
geregelt, dass eine Übertragung von Kapital im Falle einer Scheidung
keine schädliche Verwendung darstellt.
Einzige Bedingung: Das Geld muss unmittelbar auf einen eigenen
Riester-Vertrag des bisherigen Ehepartners übertragen werden.
Notfalls muss ein solcher neu abgeschlossen
werden.
Von der neuen Regelung profitieren
vor allem Frauen, die keinen eigenen Vertrag
hatten oder alle Zulagen einschließlich der Kinderzulagen auf den
Vertrag des Mannes gutschreiben ließen. Sie
können das im Rahmen der Scheidung erhaltene
Vorsorgevermögen jedoch nur für ihre
spätere Altersversorgung nutzen.
Auswirkungen auf die Beiträge
eines Altersvorsorgevertrags können des Weiteren sein:
Wenn beide Ehegatten
förderberechtigt waren, ergibt sich grundsätzlich keine
Änderung, ggf. sind die Kinderzulagen neu
zuzuordnen.
Fiel das Paar bislang unter
die „Kombi-Ehe" (ein Förderberechtigter, ein Nicht direkt
Förderberechtigter), so fällt der
Zulagenanspruch für den Nicht direkt Förderberechtigten weg. In
diesem Fall lautet unsere Empfehlung für
ihn, den Vertrag ruhen zu lassen. Der Förderberechtigte muss nun,
um weiterhin den Anspruch auf seine volle Zulage zu haben, seinen
Eigenbeitrag um den bisherigen Förderbetrag
des Ehepartners erhöhen.