Teilkapitalauszahlung

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Teilkapitalauszahlung Riester Rente

Teilkapitalauszahlung Riesterrente

Zu Rentenbeginn hat der Riester-Sparer die Möglichkeit, bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Verrentungskapitals förderunschädlich ausgezahlt zu bekommen. Diese so genannten Teilkapitalauszahlungen werden steuerlich analog zu den Leibrenten aus der Riester Rente behandelt, also voll nachgelagert besteuert. Die Teilkapitalauszahlungen unterliegen damit dem individuellen Steuersatz des Kunden im Auszahlungsjahr.

Verrechnungsmöglichkeit bei der Rückzahlung von entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträgen:

Grundsätzlich lässt sich bei der Rückzahlung von entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträgen die 30 %ige Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn nicht verrechnen. Die §§ 92a, 92b EStG sind durch das AltEinkG nicht geändert worden. Es bleibt bei der Rückzahlungsverpflichtung der entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Eine Verrechnungsmöglichkeit des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit der Teilkapitalauszahlung kann sich nur auf einen Betrag / den Teil des entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbetrags erstrecken, der planmäßig noch nicht zurückzuzahlen war. Ein solcher Betrag kann sich ergeben, wenn der Rentenbeginn vorverlegt und/oder der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag erst kurz vor Rentenbeginn in Anspruch genommen wurde.

Zudem ist zu beachten, dass eine Teilkapitalabfindung bis zu 30 % des Verrentungskapitals zwar förderunschädlich, aber in voller Höhe steuerpflichtig ist. Im Augenblick der Verrechnung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit der Teilkapitalabfindung tritt also eine Steuerpflicht auf den (noch nicht zurückgezahlten) Betrag ein, den der Kunde ggf. Jahre vorher bekommen hat. 

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Teilkapitalauszahlung Riesterrente

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