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Teilkapitalauszahlung
Riesterrente
Zu Rentenbeginn hat der
Riester-Sparer die Möglichkeit, bis zu 30 % des zur Verfügung
stehenden Verrentungskapitals
förderunschädlich ausgezahlt zu bekommen. Diese so genannten Teilkapitalauszahlungen
werden steuerlich analog zu den Leibrenten
aus der Riester Rente behandelt, also voll
nachgelagert besteuert. Die Teilkapitalauszahlungen
unterliegen damit dem individuellen Steuersatz
des Kunden im Auszahlungsjahr.
Verrechnungsmöglichkeit bei der
Rückzahlung von entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträgen:
Grundsätzlich lässt sich bei der
Rückzahlung von entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträgen die
30 %ige Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn nicht
verrechnen. Die §§ 92a, 92b EStG sind durch
das AltEinkG nicht geändert worden. Es bleibt bei der
Rückzahlungsverpflichtung der entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträge
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Eine Verrechnungsmöglichkeit des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit der Teilkapitalauszahlung
kann sich nur auf einen Betrag / den Teil
des entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbetrags erstrecken, der
planmäßig noch nicht zurückzuzahlen war. Ein solcher Betrag
kann sich ergeben, wenn der Rentenbeginn
vorverlegt und/oder der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag erst kurz
vor Rentenbeginn in Anspruch genommen wurde.
Zudem ist zu beachten, dass eine
Teilkapitalabfindung bis zu 30 % des Verrentungskapitals zwar förderunschädlich,
aber in voller Höhe steuerpflichtig ist. Im Augenblick der
Verrechnung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit der
Teilkapitalabfindung tritt also eine Steuerpflicht auf den (noch nicht
zurückgezahlten) Betrag ein, den der Kunde ggf. Jahre vorher
bekommen hat.
Teilkapitalauszahlung
Riesterrente
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