Todesfall

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Todesfall Riester Rente

Todesfall Riesterrente

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ( AltZertG) macht sehr enge Vorgaben: 

Mögliche Kapitalzahlungen an Hinterbliebene ( Hinterbliebenenbegriff) bei Tod des Kunden führen stets zur Rückzahlung der Förderung (d. h. Zulage und ggf. die Zulage übersteigen-der Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug). Daher ist auch eine Kapitalabfindung einer garantierten Rente aus der Mindestlaufzeit förderschädlich ( Förderschädlichkeit). Das gleiche gilt bei Fortzahlung der Rente aus der Mindestlaufzeit an Hinterbliebene, da es sich hier um eine Zeitrente handelt.

Eine Übertragung des zur Verfügung stehenden Kapitals auf den Altersvorsorgevertrag des Ehepartners ist sowohl während der Aufschubzeit als auch während der Mindestlaufzeit der Rente „förderunschädlich" möglich.

Wird aus dem zur Verfügung stehenden Kapital an den hinterbliebenen Ehepartner eine lebenslange Witwen-/Witwerrente oder an kindergeldberechtigte Kinder eine Waisenrente gezahlt, sind diese Renten voll zu versteuern. Die Zulagen müssen jedoch nicht zurückgezahlt werden. Diese Regelung gilt sowohl in der Ansparphase (zur Verfügung stehendes Kapital: vorhandenes Kapital zum Zeitpunkt des Todes) als auch im Rahmen der Mindestlaufzeit (zur Verfügung stehendes Kapital: noch ausstehende diskontierte Garantierenten aus der verbleibenden Mindestlaufzeit der Rente).

Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte sowie Kinder, für die Kindergeld gezahlt oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird. Damit sind nichteheliche Partner ( Hinterbliebenenbegriff) ausgeschlossen.

Bei der Tarifgeneration 2001 wird im Todesfall das Kapital aus der Summe der eingezahlten Beiträge berechnet.

Ab der Tarifgeneration 2002 wird im Todesfall das Kapital aus dem Deckungskapital berechnet, d. h. Summe der eingezahlten Beiträge minus Kosten mit dem maßgeblichen Rechnungszins verzinst. In den ersten Jahren bedeutet das zwar eine Schlechterstellung gegenüber der 2001er Generation. Später wird das Deckungskapital i. d. R. größer sein als die eingezahlten Beiträge!

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