Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ( AltZertG) macht
sehr enge Vorgaben:
Mögliche Kapitalzahlungen
an Hinterbliebene ( Hinterbliebenenbegriff) bei Tod des
Kunden führen stets zur Rückzahlung der
Förderung (d. h. Zulage und ggf. die Zulage übersteigen-der
Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug). Daher ist auch eine
Kapitalabfindung einer garantierten Rente
aus der Mindestlaufzeit förderschädlich (
Förderschädlichkeit). Das gleiche gilt bei
Fortzahlung der Rente aus der Mindestlaufzeit an Hinterbliebene,
da es sich hier um eine Zeitrente handelt.
Eine Übertragung des zur
Verfügung stehenden Kapitals auf den Altersvorsorgevertrag des
Ehepartners ist sowohl während der
Aufschubzeit als auch während der Mindestlaufzeit der Rente „förderunschädlich"
möglich.
Wird aus dem zur Verfügung
stehenden Kapital an den hinterbliebenen Ehepartner eine
lebenslange Witwen-/Witwerrente oder an
kindergeldberechtigte Kinder eine Waisenrente gezahlt, sind diese
Renten voll zu versteuern. Die Zulagen müssen jedoch nicht
zurückgezahlt werden. Diese Regelung gilt
sowohl in der Ansparphase (zur Verfügung stehendes Kapital:
vorhandenes Kapital zum Zeitpunkt des Todes)
als auch im Rahmen der Mindestlaufzeit (zur Verfügung stehendes Kapital:
noch ausstehende diskontierte Garantierenten aus der verbleibenden
Mindestlaufzeit der Rente).
Hinterbliebene im Sinne des
Gesetzes sind der Ehegatte sowie Kinder, für die Kindergeld
gezahlt oder ein Freibetrag nach § 32 Abs.
6 EStG gewährt wird. Damit sind nichteheliche Partner (
Hinterbliebenenbegriff) ausgeschlossen.
Bei der Tarifgeneration 2001 wird
im Todesfall das Kapital aus der Summe der eingezahlten
Beiträge berechnet.
Ab der Tarifgeneration 2002 wird im
Todesfall das Kapital aus dem Deckungskapital berechnet, d.
h. Summe der eingezahlten Beiträge minus
Kosten mit dem maßgeblichen Rechnungszins verzinst. In den
ersten Jahren bedeutet das zwar eine Schlechterstellung gegenüber
der 2001er Generation. Später wird das
Deckungskapital i. d. R. größer sein als die eingezahlten
Beiträge!