Auf Grund des umfassenden
Übertragungs- und Abtretungsverbots der Altersvorsorgeverträge
(§ 97, XI EStG) gilt auch ein
vollständiger gesetzlicher Pfändungsschutz der staatlich
geförderten Altersvorsorgeverträge sowohl
während der Aufschubzeit als auch während der
Abrufphase .
Dieser gesetzliche Pfändungsschutz
besteht jedoch nicht für sog. „überzahlte Beiträge“.
Pfändung